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Grundbucheintrag 'Beschränkte persönliche Dienstbarkeit'

| 22. Dezember 2010 19:34 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Zusammenfassung

Was bedeutet das für mich, wenn mein potentiell neues Grundstück eine eingetragene Dienstbarkeit für eine Fernwärmeleitung hat?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit berechtigt eine bestimmte Person oder Rechtspersönlichkeit, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich aus der Auslegung der Eintragung im Grundbuch. Im vorliegenden Fall müsste zunächst der konkrete Anlass der Rechtsbestellung im Jahr 1994 und die tatsächliche Nutzung seither geprüft werden. Es empfiehlt sich mit Rechteinhaber den genauen Rechtsinhalt abzustimmen.

Hallo,

ein Baugrundstück, welches ich ggfs. erwerben möchte, ist mit folgendem Eintrag im Grundbuch Abteilung II belastet:

"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Fernwärmeleitungsrecht, Bebauungs- und Nutzungsbeschränkung) für PreussenElektra Aktiengesellschaft Hannover; gemäß Bewilligung vom 25.09.1994..."

Was bedeutet dies für mich in der Praxis und ggfs. für mein Bauvorhaben?
Welche Einschränkungen muss ich dulden?
Gegen eine Leitung im Garten habe ich nichts, aber was passiert, wenn mein Haus "im Weg" ist?

Vielen Dank für eine Antwort, gerne unterteilt in "formale" Einschränkungen und Bedeutung für die Praxis.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Bei der Dienstbarkeit handelt es sich um dingliche Rechte am Belastungsgegenstand, die auf ein Dulden oder Unterlassen gerichtet sind. Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind in den §§ 1090 bis 1093 BGB geregelt und haben den gleichen Rechtsinhalt wie eine „normale" Grunddienstbarkeit, berechtigen aber nur eine bestimmte Person bzw. Rechtspersönlichkeit.

Der Inhalt der Dienstbarkeit ist letztendlich durch Bestimmung des Inhaltes bei Rechtsbestellung durch eine Auslegung der Einigung und Eintragung der Grunddienstbarkeit festzustellen. Hierbei sind Anhaltspunkte die tatsächliche Ausübung des Rechts für längere Zeit nach der Bestellung. Des Weiteren muss dann noch geprüft werden, ob sich eine Inhaltsänderung ergeben hat, da eine solche Änderung bei zeitlich unbefristeten Rechten möglich ist. Hierbei ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks zu beachten. Eine Inhaltsänderung ist aber nur im Rahmen des fixierten Inhaltes möglich. Dies bedeutet, dass aus einer Fernwärmeleitung keine andere Energieleitung werden kann.

Auf Ihren Fall bezogen müsste zunächst der konkrete Anlass der Rechtsbestellung im Jahre 1994 festgestellt werden. Dazu müssten Sie sich anschauen, inwieweit die Dienstbarkeit seither genutzt worden ist. Wenn Sie dies festgestellt haben und sich die Dienstbarkeit beispielsweise auf einen Bereich bezieht, der nicht zu bebauen ist, dann ist dies für Sie grundsätzlich unproblematisch. Allerdings bleibt es bei der Belastung durch die Dienstbarkeit.

Es ist empfehlenswert mit dem Inhaber der Dienstbarkeit den genauen Rechtsinhalt abzustimmen bzw. festzulegen um hier eine gewisse Sicherheit zu erreichen.

Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2010 | 21:16

Hallo,

für mich ist daher soweit klar, dass ich bestehende Leitungen dulden muss.

Nach meinen Kenntnissen gibt es keine verlegten Leitungen, daher gestatten Sie mir diese Nachfrage:

Angenommen, es gibt aktuell keine verlegten Leitungen: Was passiert, wenn der Rechteinhaber später eine Leitung verlegen möchte?
Was passiert dann mit Gebäuden oder auch bereits angelegten Gartenanlagen, die der Baumaßnahme dann zum Opfer fallen würden?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2010 | 21:28

Sehr geehrter Fragesteller,

die Dienstbarkeit entfält nicht, weil bisher keine Leitung verlegt ist.

Da der Rechtsinhaber zur schonenden Ausübung verpflichtet ist, müsste er bestehende Bauten und Einrichtungen berücksichtigen und daher so behutsam wie möglich planen. Sollte wirklich gar ein Gebäude "im Weg" stehen, so müsste entsprechender Geldersatz geleistet werden.

Sie sollten sich mit dem Rechtsinhaber in Verbindung setzen um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können.

Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2010 | 21:48

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