Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Kann man die Eintragung verweigern? Ich habe ein unbelastetes Grundstück erworben. Ist eine Eintragung nach so langer Zeit überhaupt zulässig? Ich möchte keine Eintragung im Grundbuch. Wie ist die Rechtssituation?
Die Gemeinde kann die Grunddienstbarkeit durch einen Verwaltungsakt vornehmen.
Die Entstehung ist auch durch Verwaltungsakt möglich, z.B. in den Fällen der §§ 85
, 86 Abs. 1 Nr. 1 Alt 2
iVm §§ 113
und 117 BauGB
, § 87 FlurbG, § 19 FStrG
, § 44 WaStrG, § 45 EnWG
und auf Grund landesrechtlicher Enteignungsvorschriften.
Zusätzlich muss es „notwendig" sein, dass die Leitungen durch Ihr Grundstück gelegt sind.
Wenn es der Gemeinde nicht möglich ist, die Leitungen anders zu legen, hat sie auch das Recht, zu verlangen, dass eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird.
Die Gemeinde kann und wird dies dann per Verwaltungsakt anordnen und die Eintragung vornehmen.
- Wenn es zulässig ist, dann möchte ich nur nach Absprache ein Begehung auf meinem Grundstück, kann man das im Vertrag festlegen? Weiterhin wird durch die Eintragung eine Wertminderung des Grundstücks erfolgen, kann man eine höhere Zahlung verlangen? Wenn in Zukunft eine neue Verlegung oder Ausbesserung der Leitung erfolgen soll, wird das ganze Grundstück aufgerissen, kann man sich dagegen wehren? Der Leitung ist nur für 4 Nachbargrundstücke, da für den Bau damals hätte eine Hebeanlage gebaut werden sollen und diese zu teuer war.
Zusätzlich kann man einen solchen Vertrag aufsetzen, in welchem zu regeln ist, dass eine unangekündigte Begehung nicht möglich ist.
Sie dürfen dies auch nicht so verstehen, dass Mitarbeiter der Gemeinde nunmehr regelmäßig Ihr Grundstück betreten werden.
Insbesondere in Situationen, wo Gefahr im Verzug vorliegt, ist ein Betreten ohne Ihre Zustimmung erlaubt. In anderen Situationen muss sich die Gemeinde vorher anmelden.
- Wenn überhaupt - würde ich gern nur einen Vertrag (ohne Grundbuch) abschließen, dass die Gemeinde nur in Absprache auf das Grundstück darf. Wie wird das geregelt, wenn das Grundstück eingezäunt und abgeschlossen ist?
Sie können dies gegenüber der Gemeinde anbringen. Die Gemeinde wird aber sicher auf der Eintragung des Leitungsrechtes im Grundbuch bestehen.
- Kann eine Eintragung zeitlich begrenzt werden und wie erfolgt dann eine Löschung?
Grunddienstbarkeiten können zeitlich befristet, auflösend oder aufschiebend bedingt, auch zeitlich unbefristet bestellt werden. Die Löschung erfolgt durch Erklärung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 04.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe noch ein paar Fragen: Zur Ihrer Antwort:
Zusätzlich muss es „notwendig" sein, dass die Leitungen durch Ihr Grundstück gelegt sind.
Wenn es der Gemeinde nicht möglich ist, die Leitungen anders zu legen, hat sie auch das Recht, zu verlangen, dass eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird.
Die Leitung liegen bereits im Grundstück. Es besteht aber die Möglichkeit woanders die Leitungen zu verlegen (öffentlicher Weg bzw. eine Hebeanlage). Kann man in Zukunft eine Neuverlegung verweigern bzw. eine Nichtnutzung der bereits verlegten Leitung erwirken?
Wenn die Gemeinde eine Eintragung im Grundbuch hat, kann man sich dann noch gegen eine evt. Erweiterung oder Neuverlegung der Leitungen weigern?
Noch eine Frage zur Abfindung: 260,00 EUR für über 600 m Leitung ist sehr wenig, da das Grundstück dauerhaft im Wert gemindert ist. Wie hoch sollte eine angemessene Abfindung sein?
Wenn man eine zeitlich begrenzte Eintragung im Grundbuch festlegt, kann dann die Gemeinde auf eine Neueintragung bestehen bzw. auch von Amtswegen eine dauerhafte Eintragung verlangen?
Vielen Dank!
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt ausführen:
Es muss nicht nur möglich sein, die Leitungen anders zu verlegen. Diese Umlegung muss auch wirtschaftlich möglich sein. Wenn die Kosten also utopisch hoch sein, spricht das dafür, dass die Umlegung nicht möglich ist.
Dann müssen Sie die Leitungen dulden.
Über den folgenden Link finden Sie einen Ansatz zur Berechnung der Rente bezüglich des Leitungsrechts:
http://books.google.de/books?id=s56uavYGvLsC&pg=PA24&lpg=PA24&dq=leitungsrecht+rente&source=bl&ots=ftfmQkkHFG&sig=H_0bq8s4tn1P2LhOmKfdAeIAYEk&hl=de&sa=X&ei=eZNuUOD4G5GRswbQ24DoCw&ved=0CF4Q6AEwBw#v=onepage&q=leitungsrecht%20rente&f=false
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin