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Grundbuchberichtigung durch ein Amtsgericht

| 3. März 2023 20:21 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Folgender Sachverhalt:
Mein Vater ist im Oktober 2010 verstorben.
Im Folgenden werden zwei verschiedene Amtsgerichte mit „A" und „B" formalisiert. Das Amtsgericht „A" gilt für den Ort an dem mein Vater verstorben ist und Amtsgericht „B" befindet sich in dem Ortskreis, welches das Testament eröffnet hat.

Im August 2011 teilte mir das Amtsgericht „A" mit, dass das Amtsgericht „B" eine Testamentseröffnung vorgenommen hat und mir die Unterlagen von Amtsgericht „B" (notarieller Erbvertrag + ein Schreiben über die Testamentseröffnung) überstellte.
Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht bekannt, dass im Grundbuch von Ortskreis „B" zwei Blätter mit zwei Flurstücken noch anteilig auf meinen Vater eingetragen war. Daher blieb ich untätig.
Vor kurzem erhielt ich ein Schreiben direkt vom Amtsgericht „B". Darin wurde mir mitgeteilt, dass bekannt geworden ist, dass mein Vater verstorben und ich ein Erbe sei. Das Amtsgericht „B" möchte daher eine Berichtigung des entsprechenden Grundbuchs durchführen.

Hier nun meine Fragen:
1. Ab wann wäre in diesem Fall die Erbschaftssteuer fällig? Ich habe die Befürchtung, dass trotz meiner Unkenntnis über die Eintragungen in dem Grundbuch, ich bereits Erbschaftssteuer hätte leisten müssen.
2. Die „Flurstücke" sind von geringem Wert (500qm Wald, 1000qm Wald). Darüber hinaus wäre ich anscheinend nur ein Teil einer Erbengemeinschaft. Also wirtschaftlich wird der Verwaltungsakt mehr kosten als die Flurstücke wert sind. Wenn der Wert der Flurstücke den steuerrechtlichen Freibetrag nicht übersteigt, ist dann trotzdem ein Erbschaftssteuererklärung notwendig?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Sie als Erbe verpflichtet, eine Erbschaft dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Todes des Erblassers zu melden.

Allerdings müssten Sie erst einmal Kenntnis von Ihrer Stellung als Erbe haben, d.h. vom Amtsgericht über den Tod des Erblassers und Ihrer Stellung als Erbe informiert werden.

Danach haben Sie 6 Wochen Zeit, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Im letzteren Fall werden Sie nicht Erbe und müssen auch keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Nach Mitteilung Ihrer Erbschaft an das Finanzamt erhalten Sie nach Feststellung Ihres Erbes einen Erbschaftssteuerbescheid mit einer Zahlungsfrist. Das kann bis zu einem Jahr dauern.

Die Erbschaftssteuer wird erst dann fällig, wenn das Erbe den im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgelegten Freibetrag überschreitet.

Die Grundbuchberichtigung erfolgt an sich von Amts wegen und ist bis 2 Jahre nach dem Erbfall kostenlos. Diese Zeit ist an sich um.

Da Sie aber erst jetzt offiziellel von Ihrem Erbe erfahren haben, erfolgt die Berichtigung ggf. sogar kostenfrei.

Sie sollten einfach das FA jetzt informieren und mitteilen, dass Sie von dem Erbe nichts wussten. Berufen Sie sich auf das aktuelle Schreiben des AG B.

Ob der Wert der Flurstücke den steuerrechtlichen Freubetrag übersteigt, kann nach Erstellen der Erbschaftssteuererklärung festgestellt werden. Das ist nicht Ihre Sache, daher müssen Sie die Erklärung abgeben.

Sie können die Erbschaft aber auch noch ausschlagen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 6. März 2023 | 17:43

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