Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie als Erbe verpflichtet, eine Erbschaft dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Todes des Erblassers zu melden.
Allerdings müssten Sie erst einmal Kenntnis von Ihrer Stellung als Erbe haben, d.h. vom Amtsgericht über den Tod des Erblassers und Ihrer Stellung als Erbe informiert werden.
Danach haben Sie 6 Wochen Zeit, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Im letzteren Fall werden Sie nicht Erbe und müssen auch keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Nach Mitteilung Ihrer Erbschaft an das Finanzamt erhalten Sie nach Feststellung Ihres Erbes einen Erbschaftssteuerbescheid mit einer Zahlungsfrist. Das kann bis zu einem Jahr dauern.
Die Erbschaftssteuer wird erst dann fällig, wenn das Erbe den im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgelegten Freibetrag überschreitet.
Die Grundbuchberichtigung erfolgt an sich von Amts wegen und ist bis 2 Jahre nach dem Erbfall kostenlos. Diese Zeit ist an sich um.
Da Sie aber erst jetzt offiziellel von Ihrem Erbe erfahren haben, erfolgt die Berichtigung ggf. sogar kostenfrei.
Sie sollten einfach das FA jetzt informieren und mitteilen, dass Sie von dem Erbe nichts wussten. Berufen Sie sich auf das aktuelle Schreiben des AG B.
Ob der Wert der Flurstücke den steuerrechtlichen Freubetrag übersteigt, kann nach Erstellen der Erbschaftssteuererklärung festgestellt werden. Das ist nicht Ihre Sache, daher müssen Sie die Erklärung abgeben.
Sie können die Erbschaft aber auch noch ausschlagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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