Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte die Frage, so wie Sie sie gestellt haben:
Nach einem Beschluss des LG Mühlhausen vom 17.10.2007, Aktenzeichen: 2 T 240/07
gehört der ausländische Notar zu dem Personenkreis des § 415 ZPO
i.V.m. § 29 GBO
. Das gericht führte aus:
"Öffentliche Urkunden, auch ausländische, fallen, sofern sie den Erfordernissen des § 415 ZPO
entsprechen, unter § 29 GBO
. Dabei ist die in § 415 ZPO
enthaltene Begriffsbestimmung auch für den Grundbuchverkehr maßgebend (Demharter, Komm.z.GBO, 25. Aufl., Rnr. 29 zu § 29 m.w.N.). Gemäß § 415 Abs. 1 ZPO
begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Personen innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Dass der ausländische Notar, der die Löschungsbewilligung beurkundet hat, zu diesem Personenkreis gehört, steht außer Frage. Auch eine Apostille ist NICHT erforderlich. "
Ind em Falle ging es um einen französischen Notar, was aber in Ansehung des Ergebnisses keinen Unterschied macht.
Die Urkunde müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen, wenn der Grundbuchbeamte keine über das Schulenglisch hinausgehende Kenntnise der englischen Sprache hat.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich weise Sie darauf hin, dass eventuelle Auslassung in den Sachverhaltsangeben zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können. Problematisch könnte es sein, wenn der Familienmitglied in Vertretung handeln würde. Davon haben Sie aber nichts gesagt, deswegen gehe ich davon aus, dass er für sich im eigenen Namen die Erklärung vor dem amerikanischen Notar abgeben will.
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