Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grundbuchänderung mit Zustimmung aus dem Ausland / Reicht eine Apostille?

29. August 2010 19:19 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Wir wollen eine Änderung am Grundbuch vornehmen.

Ein Familienmitglied, das zustimmen muss, lebt in den USA.

Das nächste Deutsche Konsulat ist zu weit entfernt.

Kann eine Löschungsbewilligung auch von einem Amerikanischen Notar beglaubigt werden und das Dokument mit einer Apostille versehen werden oder reicht dies nicht?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte die Frage, so wie Sie sie gestellt haben:

Nach einem Beschluss des LG Mühlhausen vom 17.10.2007, Aktenzeichen: 2 T 240/07 gehört der ausländische Notar zu dem Personenkreis des § 415 ZPO i.V.m. § 29 GBO . Das gericht führte aus:

"Öffentliche Urkunden, auch ausländische, fallen, sofern sie den Erfordernissen des § 415 ZPO entsprechen, unter § 29 GBO . Dabei ist die in § 415 ZPO enthaltene Begriffsbestimmung auch für den Grundbuchverkehr maßgebend (Demharter, Komm.z.GBO, 25. Aufl., Rnr. 29 zu § 29 m.w.N.). Gemäß § 415 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Personen innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Dass der ausländische Notar, der die Löschungsbewilligung beurkundet hat, zu diesem Personenkreis gehört, steht außer Frage. Auch eine Apostille ist NICHT erforderlich. "

Ind em Falle ging es um einen französischen Notar, was aber in Ansehung des Ergebnisses keinen Unterschied macht.

Die Urkunde müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen, wenn der Grundbuchbeamte keine über das Schulenglisch hinausgehende Kenntnise der englischen Sprache hat.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Ich weise Sie darauf hin, dass eventuelle Auslassung in den Sachverhaltsangeben zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können. Problematisch könnte es sein, wenn der Familienmitglied in Vertretung handeln würde. Davon haben Sie aber nichts gesagt, deswegen gehe ich davon aus, dass er für sich im eigenen Namen die Erklärung vor dem amerikanischen Notar abgeben will.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER