Sehr geehrter Fragesteller,
§ 13 Abs. 2 des Thüringischen Meldegesetzes (ThürMG) legt fest:
"Wer aus einer Wohnung auzieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden."
§ 14 S. 1 ThürMG: "Wohnung [...] ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird."
Da Sie ("vorwiegend") im Ausland, d.h. in der ausländsichen Wohnung leben, sind Sie aus der Wohnung bei den Eltern ausgezogen.
Damit besteht die Abmeldepflicht des § 13 Abs. 2 ThürMG.
Sie können in Deutschland gemeldet sein, dürfen es aber nicht.
Sie können nicht zur Abmeldung gezwungen werden. Aber:
Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 ThürMG ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3: "Ordnungswidrig handelt, wer die Meldepflichten nach § 13 [Abs. 2] nicht [...] erfüllt."
Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden, § 35 Abs. 2 ThürMG.
Melderechtliche Regelungen sind von steuerlichen, zivilrechtlichen zu unterscheiden.
Nur weil Sie nach dem Melderecht keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, können Sie dennoch eine Wohnung bzw. deutsche Anschrift haben.
Machen Sie von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider kann ich Ihrer Antwort einige wichtige Informationen nicht entnehmen. So bitte ich Sie, Ihre Antwort zu konkretisieren:
Woher stammt die Interpretation, daß ich aus meiner Wohnung in Deutschland ausgezogen bin, wenn ich einen weiteren Wohnsitz im EU-Ausland habe? (sämtlicher deutscher Postverkehr läuft über diesen Wohnsitz, es ist meine erste Anlaufstelle bei D-Aufenthalten, ich habe dort verschiedene Sachen usw.)
Wie ist die Regelung anzuwenden, daß ich als im EU-Ausland Krankenversicherter aufgrund meines Wohnsitzes in Deutschland mich mit meiner ausländischen Krankenversicherung für die Zeit meiner Deutschlandaufenthalte bei meiner letzten deutschen Krankenversicherung anmelden kann, wenn es die Möglichkeit dieses Wohnsitzes gar nicht gibt? (Für diese Anmeldung gibt das entsprechende EU-Formular E 106!)
Aufgrund welcher Annahme könnte ich vom Meldeamt (und übrigens auch von einer deutschen konsularischen Vertretung in meinem derzeitigen Aufenthaltsland) die Information erhalten haben, daß ich einen Wohnsitz in Deutschland UND einen im EU-Ausland haben kann?
Wie kann ich eine Wohnung bzw. eine Anschrift haben, wenn ich keinen Wohnsitz habe? Aufgrund welcher Gesetze ist dies so, welche Schritte müssen dafür unternommen werden?
Und noch einmal: wo ist festgelegt, daß ich in meinem konkreten Fall nicht berechtigt bin, den deutschen Wohnsitz zu behalten. Mir scheint das Thüringer Meldegesetz an dieser Stelle nicht die Gegebenheiten in der EU zu berücksichtigen, also dürfte es für meinen Fall konkretere Regelungen geben.
Vielen herzlichen Dank für die Beantwortung!
Ihnen eine gute Adventszeit!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Soweit Ihre Nachfrage sich auf eine Konkretisierung bezieht, beantworte ich diese.
Bitte beachten Sie, dass eine erweiternde Fragestellung nicht von einer kostenlosen Nachfrage im Rahmen dieser Erstberatung erfasst wird.
Ihre Fragen hatte ich entsprechend der Fragestellung beantwortet.
Ihre erste Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Abmeldepflicht besteht bei Auszug aus einer Wohnung.
Auszug ist das tatsächliche endgültige Verlassen der Wohnung in der Absicht, sie überhaupt oder jedenfalls in absehbarer Zeit nicht wieder zum Wohnen und Schlafen zu benutzen.
Für einen Auszug spricht die Mitnahme von Einrichtungsgegenständen und persönlichem Besitz.
Sie können argumentieren, dass Sie die Wohnnutzung nur vorübergehend unterbrechen, z.B. weil Sie auswärtig Ihren Beruf ausüben.
Überschreitet die Dauer der auswärtigen Berufsausübung drei jahre wird in der Regel vermutet, dass ein Auszug gegeben ist und damit die Abmeldepflicht besteht.
Die Abmeldepflicht gilt auch bei Wohnnutzung im EU - Ausland.
Eine Abmeldepflicht würde nur entfallen, wenn der Wohnsitzstaat eine Meldung an die ehemalige Wohnsitzgemeinde über den neuen Wohnsitz machen würde.
Bei innerdeutschem Umzug entfällt die Abmeldepflicht.
Das Melderecht ist ordnungspolizeilicher Natur. Andere Rechtsgebiete bleiben unberührt.
Auf Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen kann ich hier nicht eingehen.
Eine deutsche Postanschrift - so wie Sie sie haben - ist sinnvoll und völlig unbedenklich.
Ihre Eltern sind insoweit Emfangsvertreter.
Der zivilrechtliche Wohnsitz (§ 8 BGB
) ist von der Pflicht zur Meldung / Abmeldung einer Wohnung zu unterscheiden.
Für Ihre weiteren (Nach)Fragen sollten Sie - da sie eine Erstberatung übersteigen - für Ihren konkreten Fall einen Anwalt mit der Prüfung der Rechtslage (Melde-, Sozialversicherungs-, Zivil- und Europarecht) beauftragen.