Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen mit hinreichender Tiefe beantworten. Das wird nicht innerhalb der vom System vorgegebenen 2 Stunden erfolgen können.
Ich werde daher meine Antwort hier als Nachtrag innerhalb der kommenden 24 Stunden einstellen. Ich glaube, dass Ihnen damit besser gedient ist, als mit einem Schnellschuß.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
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E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag Herr Pieperjohanns,
konnten Sie mittlerweile rausfinden, wie Sie mir in diesem Fall weiter helfen können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Kunde,
zunächst einmal möchte ich mich bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die Geduld bedanken.
Zur Sache:
Ich verstehe die derzeitige Lage so, dass Sie und Ihr Compagnon als sogenannte Gesamtschuldner gegenüber der V-Bank für den Gründerkredit und den Dispositionskredit haften. Dies bedeutet, die Bank kann sich aussuchen, wen von beiden sie in Anspruch nimmt und in welcher Höhe, jedoch insgesamt nur einmal auf die volle Summe.
Die Verträge zwischen Ihnen und der V-Bank sehen eine Bürgschaft der R und V vor, die Sie bekommen haben. Diese dürfte nach meinem Verständnis aber nur den Gründerkredit abdecken und ggf. die Rahmensumme des Dispo. Die bereits erfolgte Überziehung dürfte nicht gedeckt sein.
Exkurs:
Ja, es ist vollkommen zulässig, dass die Bank auf Grund des Dispovertrages eine geduldete Überziehung auflaufen lässt. Dies ist in den AGB-Banken/-Sparkassen bzw. in den einzelnen Verträgen jeweils geregelt. Wie Sie richtig feststellen, laufen damit massive Zinsbeträge auf.
Wirtschaftlich sinnvoll wäre tatsächlich eine Umschuldung. Diese können Sie aber von der V-Bank nicht verlangen. Diese bewegt sich in den vertraglich festgelegten Regeln und diese dürften keine Vorschrift für eine Umschuldungspflicht beinhalten. Daher auch die Reaktion des Bankmitarbeiters.
Die RundV-Versicherung als Bürge wird bei weiterer Nichtzahlung durch die V-Bank in Anspruch genommen werden. Dann ist die RundV Ihr Gläubiger und Sie können und müssen mit der Versicherung reden.
Dass Ihr Compagnon nicht zuverlässig ist, ist äußerst unangenehm. Denn Sie können weder die Bank noch den Bürgen zwingen nur bei ihm oder immer bei Ihnen und ihm gleich einzufordern. Das ist Folge der gesamtschuldnerischen Haftung.
Sie können, dann wenn Sie in voller Höhe in Anspruch genommen wurden wiederum einen Innenausgleichsanspruch gegen ihren Partner geltend machen und einklagen. Das fordert aber einen längeren Atem und führt zu Kosten, die ihr Partner vielleicht nicht tragen kann.
Insgesamt würde ich strategisch gesehen zunächst versuchen, die offene Summe durch eine sichere Umschuldung neu zu finanzieren. Dann können Sie auch versuchen, die Bank dazu zu bewegen, im Wege des Vergleichs auf den auf Ihren Partner entfallenden teil zu verzichten und nur dort geltend zu machen (das ist unwahrscheinlich, aber einen Versuch wert). Wenn alle Stricke reißen können Sie tatsächlich die Entschuldung mit einem Insolvenzverfahren anstreben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen, einen Überblick zu bekommen. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns