Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gründung einer Sicherheitsfirma

17. Oktober 2023 20:04 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

§ 34 a GewO muss nach dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck der Norm ausgelegt werden.
Für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind.

Bei der Gründung einer Sicherheitsfirma muss man ja verschiedene Voraussetzungen erfüllen, unter anderem benötigt man den Abschluss 34a GewO bei der IHK. Meine Frage ist wenn ich die Firma mit einem Partner gründe (Anteile jeweils 50/50) und nur er dieses Zertifikat hat und ich nicht, ist das dann ein Problem oder kann man die Firma ganz normal gründen da es reicht wenn nur einer dieses Zertifikat hat?


Einsatz editiert am 17. Oktober 2023 20:41

17. Oktober 2023 | 21:12

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:
Ja, Sie können eine Sicherheitsfirma gründen, auch wenn nur einer der Gesellschafter die Voraussetzungen nach § 34a GewO erfüllt.

Das folgt aus der GewO, die ich hier auf Ihre Anfrage fokussiert verkürzt (fett unterlegt) wiedergebe:

§ 34 a Absatz 1 Satz 2 GewO:

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn...

der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person...(gekürzt)

Diesen Formulierung hier und an anderer Stelle ist zu entnehmen, dass ein durchgängig bilaterale Erfordernis der Zulassungsvoraussetzungen vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Aber: was die Durchgängigkeit angeht, muss man das Gesetz genauer interpretieren:

Denn Im Allgemeinen muss die für die Leitung des Gewerbes verantwortliche Person die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegt haben.

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern ist es mithin nach allgemeinem Verständnis des Gewerberechts wichtig, dass zumindest die für die Leitung des Gewerbes verantwortliche Person (also der Geschäftsführer) die entsprechende Qualifikation besitzt. Das bedeutet, wenn Ihr Partner das Zertifikat nach § 34a GewO besitzt und er als für die Leitung des Gewerbes verantwortliche Person vorgesehen ist, könnten Sie theoretisch als Antragsteller die Firma gründen, auch wenn Sie selbst das Zertifikat nicht haben.

Dennoch gibt es einige Aspekte, die zu differenzieren sind:

Die Rechtsform des Unternehmens kann relevant sein. Bei einer GmbH ist die Qualifikation des Geschäftsführers entscheidend.

Wenn beide Gesellschafter aktiv im operativen Geschäft tätig sind und bewachende Tätigkeiten ausüben, ist es erforderlich, dass beide die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ablegen unabhängig von der Gesellschaftsform. Das folgt einer teleologischen (= Sinn und (Schutz)-Zweck) Interpretation der Norm.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER