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Gründung Gesellschaft zur grundstücksentwicklung

7. Dezember 2021 09:08 |
Preis: 60,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

In dieser Frage geht es um die Gründung einer GmbH und ob diese für den Erwerb einer Immobilie geeignet ist.

Hallo zusammen,
ich habe heute mal eine private Frage.
Ich und mein Bruder und noch eine Person entwickeln ein Grundstück mit ca. 7700 qm zu Bauland.
Nicht ganz uneigennützig, da wir auf dem Grundstück auch bauen wollen.
Nun die Frage:
Wir sind am überlegen, dazu eine Gesellschaft zu gründen.
Welche Rechtsform wäre denn hier haftungstechnisch und steuerlich die beste Lösung?
Des Weiteren stellt sich die Frage, nachdem wir mit dem geplanten Gewinn unsere Häuser teilweise bauen wollen bzw. Grundstücke privat dann behalten wollen (jeder eins) muss das berücksichtigt werden?

Gibt es hier eine geeignete Rechtsform oder sollten wir alles privat machen?
Vielen Dank.

Einsatz editiert am 07.12.2021 09:33:26

Einsatz editiert am 07.12.2021 12:52:35

8. Dezember 2021 | 12:57

Antwort

von


(115)
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre gesellschaftsrechtliche sowie immobilienrechtliche Anfrage, die mir soeben zugewiesen wurde. Ihre Anfrage möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten:

In Ihrer Situation ist die Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu empfehlen. Je nach Art und Geschäftszweck könnte auch eine sog. "vermögensverwaltende GmbH" in Betracht kommen. Die vermögensverwaltende GmbH macht vor allem dann Sinn, wenn der spätere Geschäftszweck in der Vermietung des Eigentums bzw. der Immobilie liegen soll.

Ob vermögensverwaltende GmbH oder "gewöhnliche" GmbH: Der Vorteil liegt ganz besonders in der beschränkten Haftung der GmbH-Gesellschafter, die Sie und Ihr Bruder darstellen würden. Eine Haftung mit Privatvermögen ist nämlich hier in der Regel ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet allein mit dem Gesellschaftsvermögen. Dies hat vor allem in Ihrem geschilderten Fall eine herausragende Bedeutung, da Baumaßnahmen und andere baurechtliche Fragen - wie Genehmigungserfordernisse u.ä. - stets hohe Haftungsrisiken inne Tragen.

Mit einer GmbH lassen sich auch steuerliche Vergünstigungen erzielen, die Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Ob sich in Ihrem Fall konkrete Steuervorteile ermöglichen lassen, ist in erster Linie eine Frage Ihres persönlichen Einkommenssteuersatzes. Wer Eigentümer einer Immobilie ist, muss alle erzielten Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern lassen. So werden beispielsweise auch Mieteinnahmen zum Einkommen hinzuaddiert. Im Falle eines Steuersatzes von 42 Prozent stellt dies ein erhebliches Defizit für Ihre Einnahmen dar. Stehen die Immobilien jedoch im Eigentum einer GmbH, entfällt diese Steuer; es wird dann lediglich eine Körperschaftssteuer i.H.v. 15 Prozent fällig. Sollte die GmbH nicht gewerblich, sondern "vermögensverwaltend" sein, entfällt sogar die Gewerbesteuer. Die GmbH darf dann gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nur das eigene Vermögen verwalten und nicht gewerblich tätig werden. Da Sie im Nebensatz erwähnt haben, Häuser wieder "veräußern" zu wollen, weise ich ergänzend auf die sog. "Spekulationssteuer" hin.

Sie können die Immobilien "hin und her" übertragen wie Sie möchten; also von GmbH zu Privatperson oder von Privatperson zu GmbH. Die GmbH kann auch Eigentümer der Immobilie und Sie als Privatperson Mieter sein. Sie können sich sogar Geschäftsführergehälter auszahlen lassen. Hier sind viele Fallgestaltungen möglich. Ich empfehle Ihnen, mit Ihrem Bruder genau zu besprechen, ob am Ende Sie als "Privatpersonen" zwingend Eigentümer werden müssen oder ob der Besitz und die Nutzungsmöglichkeit ausreichen. Als Gesellschafter der GmbH werden Sie nämlich "indirekt" eh entsprechend Ihrer Gesellschafterbeteiligung Eigentümer der Immobilie sein, da die GmbH Ihnen anteilig gehört.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG mindestens 25.000,00 Euro. Sollte dieses Stammkapital aus bestimmten Gründen zu Beginn nicht eingebracht werden können, ist als Alternative auch die Gründung einer UG (Unternehmergesellschaft) möglich. Die UG wird gern auch als sog. "1-Euro-GmbH" bezeichnet, da für die Gründung einer UG in der Theorie nur ein Euro Stammkapital benötigt wird. Die UG ist in § 5a GmbHG geregelt und bietet grundsätzlich dieselben Möglichkeiten wie die GmbH - auch hinsichtlich der erwähnten Privathaftung.


Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Sollten Sie im Laufe Ihrer Gesellschaftsgründung oder im Laufe des Immobilienerwerbs weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit auch direkt kontaktieren. Ich bin gerne für Sie da.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt


- Rechtsanwalt Cedric Hohnstock ist mit seiner Kanzlei deutschlandweit im Unternehmensrecht tätig. Sollten Sie eine Zusammenarbeit wünschen, können Sie ihn jederzeit kontaktieren -


Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2021 | 13:15

Vielen Dank. Ich sehe hier eher eine Familien KG. Mein Bruder mit Freundin und ich mit Freundin.
Wäre das auch möglich! Was gibt es hier für Punkte zu beachten?
Die zwei Grundstücke die bebaut werden sollen müssen später jeweils an mich mit Freundin und an meinen Bruder mit Freundin privat übergehen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2021 | 14:47

Vielen Dank für Ihre Rückfrage!

Unter Berücksichtigung Ihrer Ergänzung, dass die Lebensgefährten ebenfalls Teil der Gesellschaft werden sollen, macht hier eine Familien-KG natürlich auch Sinn. Ein "Übergehen" der Grundstücke ist natürlich auch bei der KG möglich.

Die steuerrechtliche Seite: Die Familien-KG ist wegen ihres Potenzials zur Steuerreduzierung, insbesondere wegen der Möglichkeit der steuerfreien Vermögensübertragung an Kinder, immer wieder relevant. Durch einer schrittweisen Schenkung kann so das Vermögen - hier auch die Immobilien - an die Kinder "vermacht" werden. So kann unter Umständen auch die eigentlich anfallende Erbschaftssteuer umgangen werden.

Die haftungsrechtliche Seite: Anders als bei der oben genannten GmbH, muss bei einer KG bezüglich der Haftung unterschieden werden. Es gibt den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter (sog. Komplementär) und es gibt den beschränkt auf seine Einlage haftenden Gesellschafter (sog. Kommanditist). Derjenige von Ihnen, der Komplementär wird, ist somit im Zweifel einer weitreichenden Haftung ausgesetzt. Die KG hat somit einen Nachteil, was die Frage der Haftung betrifft.

Am Ende haben sowohl die KG als auch die GmbH zahlreiche Vor- und Nachteile. Auch mit einer Familien-KG werden Sie zu einem angemessenen Ergebnis kommen. Aufgrund der Vielfältigkeit der GmbH, tendiere ich anhand der mir bekannten Informationen jedoch weiterhin zu GmbH.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt

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