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Grillen im Mehrfamilienhaus

23. August 2012 00:17 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


10:20

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in einer kleinen Wohneinheit im Parterre mit Gartenanteil und grillen mit Gas ca. 1 - 2 mal im Monat. Das Verhältnis zur Partei im 1. Stock ist seit Anfang gestört - wir wurden in den letzten Jahren Opfer unzähliger Beschwerden bei Vermieter, Verwalter und Polizei, die jedoch allesamt haltlos waren und ohne Konsequenzen geblieben sind.

Jüngster Stein des Anstoßes ist besagtes Grillen. Die grundsätzliche Rechtslage ist uns bekannt - wir sind der Ansicht, uns angemessen zu verhalten. Die Partei im 1. Stock hat jetzt mit einer Anzeige bzw. einem Gerichtsprozess gedroht.

Frage: welche rechtlichen Schritte (Polizei, Ordnungsamt, Gerichte etc.) kann die Partei im 1. Stock grundsätzlich gegen unser Grillen einleiten und bei welchem Vorgehen und welcher Reaktion können welche ungefähren Kosten auf uns zukommen (wir werden nur reagieren, wenn wir dazu gezwungen werden)?

Im Voraus besten Dank für Ihre Antworten!

23. August 2012 | 00:37

Antwort

von


(918)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Zunächst kann der Nachbar versuchen, das Grillen durchs Ordnungsamt unterbinden zu lassen. Wenn sich die Beamten aber bei einer Herbeirufung davon überzeugen lassen, dass keine störenden Abgase, die das Maß des Üblichen überschreiten, in die Wohnung des Nachbarn gelangen, wird Ihnen keine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden können und Sie müssen auch nicht mit einem Bußgeld rechnen.

Sie könnten vom Nachbarn auch zivilrechtlich auf Unterlassung verklagt werden. Hier gilt aber dasselbe: Wenn er nicht nachweisen kann, dass er unzumutbar durch das Grillen gestört wird und sich Ihr Grillen im Rahmen des Zulässigen hält, wird eine Klage abgewiesen werden. Das Kostenrisiko für eine solche Klage dürfte sich bei ca. 1000 EUR bewegen. Die Kosten müsste der Verlierer eines Rechtsstreits tragen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2012 | 09:04

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

Besten Dank für Ihre Antwort. Wann genau werden bei der beschriebenen Zivilklage die ca. 1.000 Euro fällig - selbst wenn wir nach dem ersten Amtsschreiben einlenken oder erst wenn es zu einer Verhandlung kommt? Wie verhält sich die Polizei in solchen Konstellationen?

Vielen Dank im voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2012 | 10:20

Die 1000 EUR sind die geschätzten Gesamtkosten des Verfahrens (Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren). Wenn es nicht zu einer Verhandlung kommt, weil Sie vorher nachgeben, müssen Sie mit weit geringeren Kosten rechnen, aber diese dürften auch dann noch bei 400 bis 500 EUR liegen.

Die Polizei wird die Nachbarn auf den Zivilrechtsweg verweisen, wenn keine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

ANTWORT VON

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