Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zu dem Thema Grillen im Garten und die dabei entstehende Belästigung der Nachbarn gibt es mehrere Urteile, die Gerichte betrachten hier allerdings die jeweiligen Einzelfälle und es gibt keine ganz klare Linie. Die von Ihnen geschilderten Zeiten übersteigen aber dass, was zulässig sein soll deutlich.
Beispielhaft gibt es folgende Urteile.
Das Oberlandesgericht Oldenburg, hat im Urteil vom 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02 das nächtliche, leise Grillen auf 4 Termine im Jahr beschränkt.
Zitat:I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. März 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
II. a) Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil dahin geändert, dass zusätzlich die Beklagten verurteilt werden, es zu unterlassen, nachts zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr vor bzw. bei dann geöffneten Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers stehenden Garage an der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße ... hin derart ein Grillgerät und/oder ein Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Gerüche und/oder Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirken.
b) Ausnahmsweise dürfen die Beklagten jedoch an 4 (vier) Abenden in jedem Kalenderjahr an der genannten Örtlichkeit bis 24.00 Uhr grillen (nicht auch fernsehen). Insoweit wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
....
Vor dem Landgericht Aachen, kam es zu folgendem Vergleich (14.03.2002 - 6 S 2/02):
Zitat:1. Der Beklagte verpflichtet sich, pro Monat nicht häufiger als zweimal in dem von ihm genutzten Garten zu grillen und dies lediglich in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr.
2. Die Klägerin ist damit einverstanden.
3. Ausglühen der Grillkohle bleibt nach 22.30 Uhr gestattet. Der Beklagte wird sich bemühen, eine Rauchentwicklung nach diesem Zeitpunkt zu unterbinden.
4. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte weiterhin im hintersten Teil des Gartens grillt.
Das Landgericht München erachtet 4maliges Grillen im Monat als ausreichen, selbst wenn es sich um einen Elektrogrill handelt, siehe Urteil vom 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEG:
Zitat:1. Bei einem Streit zwischen Wohnungseigentümern über den Umfang der zulässigen Nutzung - hier Grillen - ist ein Schlichtungsverfahren nicht druchzuführen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gehen vom Grillen mit einem Elektrogrill Emissionen aus, die andere Eigentümer beeinträchtigen, ist die Grenze des sozial adäquaten erst überschritten, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird. (Rn. 21 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht sogar soweit, die Belästigung durch Rauch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, siehe Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95:
Zitat:Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das Grillen im Freien wird durch diese Vorschrift jedenfalls dann erfaßt, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen – wie hier – konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen (vgl. Boisseree/Oels/Hausmann, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl., Stand: März 1995, § 7 LlmschG Erl. 2).
Auch wenn dies alles Einzelfälle sind, kann davon ausgegangen werden, dass ein einmaliges Grillen in der Woche im Monat genügen muss und maximal einmal im Monat nach 22 Uhr zu dulden wäre. Das ein Gericht dem Nachbarn hier mehr zugesteht ist unwahrscheinlich, insbesondere da es nach dem relativ neuen Urteil des LG München auf bei einem Elektrogrill zu erheblichen Belästigungen kommen kann.
Sie sollten daher beim Gespräch mit den Nachbarn darauf bestehen, dass die Zeiten von 1x wöchentlich eingehalten werden und dies auch noch vor 22 Uhr, eventuell bietet es sich dann auch an den Wechsel des Grillstandortes zu verlangen. Grade weil die Sommer immer heißer werden ist es dann auch nicht zumutbar, dass Sie insbesondere nachts die Fenster länger geschlossen halten müssen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und viel Erfolg beim weiteren Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke