Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist entscheidend, ob es Regelungen in der Gemeinschaftsordnung gibt, die die Pflege und den Rückschnitt der Bepflanzung betreffen. Da Sie ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche haben, sind Sie grundsätzlich berechtigt, diese Fläche nach Ihren Vorstellungen zu nutzen und zu pflegen, solange keine Regelungen der Gemeinschaftsordnung dem entgegenstehen.
Wenn die Sträucher von Ihnen gepflanzt wurden und Sie diese über Jahre gepflegt haben, spricht dies dafür, dass die Pflege in Ihren Verantwortungsbereich fällt. Die Hausverwaltung hätte ohne Ihre Zustimmung nicht eingreifen dürfen, es sei denn, es gibt einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der dies erlaubt.
Da der Sichtschutz nun beeinträchtigt ist, könnten Sie die Hausverwaltung auffordern, solche Maßnahmen zukünftig zu unterlassen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Es wäre ratsam, die Gemeinschaftsordnung zu prüfen, um festzustellen, ob es spezifische Regelungen zur Gartenpflege gibt, die das Vorgehen der Hausverwaltung rechtfertigen könnten.
Sollte es keine solche Regelung geben, könnten Sie auf Unterlassung weiterer Eingriffe bestehen. Eine einvernehmliche Klärung mit der Hausverwaltung und den anderen Eigentümern wäre jedoch empfehlenswert, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
24. September 2024
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17:41
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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