Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wie Sie richtig erkannt haben, kommt es auf § 28 Abs. 1 NNachbG an, wonach eine ortsübliche Einfriedung errichtet werden kann. Als „ortsüblich" ist die Einfriedung anzusehen, wenn diese in Ihrem Ortsteil oder Ihrer Siedlung öfter anzutreffen ist. 1-2 vergleichbare Zäune angesichts von 115 Häusern dürften hierfür kaum genügen. Nach dem Erfordernis der Ortsüblichkeit bildet richtet sich vor allem die zweckgerechte und Ihnen auch ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung. Ist keine ortsübliche Einfriedung feststellbar, kann nach dem Willen des Gesetzgebers ein 1,20m hoher Zaun aus Maschendraht verlangt werden, wobei zu prüfen ist, ob bei Ihnen die Ortsüblichkeit eine Höhe von 1,80m zulässt. Daraus folgt, dass ein Zaun grundsätzlich zulässig ist, Sie aber die Beseitigung einer nicht ortsüblichen Einfriedung verlangen können. Grundsätzlich hat die Nachbarin berechtigte Interessen bezüglich eines Sichtschutzes, doch hat sie sich dabei im Rahmen des Nachbarrechtsgesetzes zu halten – dass insofern Buschwerk entfernt wird, mindert dieses Interesse nicht, doch muss im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, ob sich die Nachbarin nicht widersprüchlich, also rechtsmissbräuchlich verhält.
Die genauen Erfolgsaussichten eines ggf. auch vorbeugenden Vorgehens können im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden. Diese sollten Sie durch einen Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen, wobei sich dieser die Örtlichkeit unbedingt im Rahmen eines Ortstermins ansehen sollte – zumindest sollten aussagekräftige Fotos vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die Frage der Überdachung, da hierfür die konkreten Details des Vorhabens bekannt sein müssen. In Kenntnis aller Details kann gesagt werden, welches Rechtsmittel das geeignetste darstellt.
Möglicherweise lässt sich aber auch noch eine Lösung mit der Nachbarin finden, ohne dass gerichtliche Schritte notwendig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Was müssen wir nun tun, um zu verhindern, dass kurzfristig Fakten geschaffen werden, wir können ja nicht einfach zu Gericht gehen (ohne einen Schiedsmann o.ä. eingesetzt zu haben) - wir haben ja nur wenig Zeit - oder ist auch die Ankündigung schon nicht wirksam, da sie dort auch keine Art und Höhe bzgl. des Zaunes angegeben hat?
Besten Dank voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Natürlich sollte das Vorhaben nochmals gegenüber der Nachbarin auch mit Hinweis auf mögliche Beseitigungsansprüche und die Unklarheit der Ankündigung zurückgewiesen werden. Letztendlich ist es aber natürlich nicht einfach, Maßnahmen der Nachbarin auf deren Grundstück zu verhindern, zumal hintsichtlich eines vorbeugenden Rechtsschutzes die Details des Vorhabens bekannt sein müssen, da der gerichtliche Streitgegenstand so konkret wie möglich dargestellt werden muss. Diesen Schritt sollten Sie auch nicht zuletzt wegen des Kostenrisikos mit einem Rechtsanwalt vor Ort abklären. Sofern "Fakten geschaffen" werden (etwa wenn Sie ortsabwesend sind), kann dieser dann Ihre Beseitigungsansprüche prüfen und ggf. durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt