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Grenzzaun (ggf.Hütte) gemäß NNachbG von 2m Höhe

| 10. Februar 2016 10:17 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag, wir haben folgende Anfrage zum Thema Einfriedung von Nachbarschaftsgrenzen.
Unsere neue Nachbarin bewohnt ein Reihenhaus, deren südliche Grenze an unserem Grundstück verläuft, und zwar direkt seitlich vor unserem Hauseingang, 3 m Entfernung (der Zugang zu unserem Haus ist von Westen her / anderer Weg/Straße). Die Grenze ist seit Gründerzeiten (1960er Jahre) durch einen in die Jahre gekommenen niedrigen Jägerzaun (ca. 80cm in unserer Richtung auf ihrem Grundstück) und dazu durchgängigen Gebüschstreifen ihrerseits und vereinzelten Gebüschen auf unserer Seite versehen, Höhe bis ca. 2,5 m (keine dichte Hecke).
Sie beabsichtigt nun dort ihren Grünstreifen wegzunehmen und einen 2 m hohen Sichtschutzzaun (ca. 6,5 m Länge) zu errichten, seitlich eine niedere Begrenzung. In einer ersten mündlichen Mitteilung erzählte sie, dahinter ein Dach anbringen zu wollen um Geräte etc. unterzustellen, ggf. einen weiteren Zaun um die Überdachung weiter abzuschließen.
In einem ersten Schreiben haben wir mit Bezug auf §28 NNachbG dem widersprochen und eine ortsübliche Zahnhöhle nicht über 1,8 m verlangt, besser den bestehenden Gebüschstreifen auf beider Grundstücke als Sichtschutz zu belassen, der zudem auch für sie einen besseren Schutz bietet und sogar etwas höher ist. Wir baten sie um konkrete schriftliche Mittelung was sie dort genau geplant hat und ihr auch ein klärendes Gespräch zur einvernehmlichen Lösung angeboten. Wir wollen dort nicht gleich gegen einen hohen Zaun sehen, wenn wir aus der Haustür treten, zumal dort auch wegen unseres Dachüberstandes nur wenig Platz ist und wir uns dann eingepfercht fühlen.
Stattdessen hat sie mit Schreiben vom 2.3.16 für Ende Februar, Anfang März den Bau eines Zauns angekündigt, mit Verweis auf 2 Gutachten (davon 1 Telefongutachten, keine Rechtsexperten), die sich auf die Bauordnung (2 m Höhe kein Problem) berufen, aber auch besonders auf das NNachbG verweisen. Sie zitiert 2 Zäune im unserem geschlossenen Baugebiet von ca.115 Häusern. Dabei begrenzt einmal ein Zaun das Grundstück zu öffentlichen Wegen und Straße. Das andere Mal ist die Grenze zwischen 2 direkten Nachbarn, allerdings an der Seite eines Reihenhauses, zu dem der Zaun gehört (dort keine Fenster), auf der anderer Seite hinter den Gartenhütten des/der Nachbarn und daher für diese kaum sichtbar. Also ist hier wohl lediglich ein realer Fall für das NNachbG relavant.
Unsere Fragen:
1. Wie sieht die Rechtslage für uns aus / Erfolgsaussichten, falls nur ein Zaun gesetzt wird?
2. Wie stark ist ihr vorgetragener Wunsch nach Sichtschutz zu bewerten, wenn doch bisher einer durch Buschwerk besteht und zudem von den seitlichen Nachbarn ihr Grundstück auch eingesehen werden kann?
3. Wie können wir konkret dieses Vorhaben auch schon im Vorfeld abwenden (Zeitdruck)?
4. Was müssen wir tun, um zu verhindern, dass Fakten geschaffen werden, bzw. wie sind diese ggf. rückgängig zu machen?
5. Wie verhält sich die Lage, wenn auch eine Überdachung, ggf. zeitversetzt, gebaut wird (Baugrenze liegt nicht an der Grundstücksgrenze, auch nicht für Gartenhäuser)?
Besten Dank für Ihre Antworten

10. Februar 2016 | 12:13

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wie Sie richtig erkannt haben, kommt es auf § 28 Abs. 1 NNachbG an, wonach eine ortsübliche Einfriedung errichtet werden kann. Als „ortsüblich" ist die Einfriedung anzusehen, wenn diese in Ihrem Ortsteil oder Ihrer Siedlung öfter anzutreffen ist. 1-2 vergleichbare Zäune angesichts von 115 Häusern dürften hierfür kaum genügen. Nach dem Erfordernis der Ortsüblichkeit bildet richtet sich vor allem die zweckgerechte und Ihnen auch ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung. Ist keine ortsübliche Einfriedung feststellbar, kann nach dem Willen des Gesetzgebers ein 1,20m hoher Zaun aus Maschendraht verlangt werden, wobei zu prüfen ist, ob bei Ihnen die Ortsüblichkeit eine Höhe von 1,80m zulässt. Daraus folgt, dass ein Zaun grundsätzlich zulässig ist, Sie aber die Beseitigung einer nicht ortsüblichen Einfriedung verlangen können. Grundsätzlich hat die Nachbarin berechtigte Interessen bezüglich eines Sichtschutzes, doch hat sie sich dabei im Rahmen des Nachbarrechtsgesetzes zu halten – dass insofern Buschwerk entfernt wird, mindert dieses Interesse nicht, doch muss im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, ob sich die Nachbarin nicht widersprüchlich, also rechtsmissbräuchlich verhält.

Die genauen Erfolgsaussichten eines ggf. auch vorbeugenden Vorgehens können im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden. Diese sollten Sie durch einen Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen, wobei sich dieser die Örtlichkeit unbedingt im Rahmen eines Ortstermins ansehen sollte – zumindest sollten aussagekräftige Fotos vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die Frage der Überdachung, da hierfür die konkreten Details des Vorhabens bekannt sein müssen. In Kenntnis aller Details kann gesagt werden, welches Rechtsmittel das geeignetste darstellt.

Möglicherweise lässt sich aber auch noch eine Lösung mit der Nachbarin finden, ohne dass gerichtliche Schritte notwendig werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2016 | 13:01

Was müssen wir nun tun, um zu verhindern, dass kurzfristig Fakten geschaffen werden, wir können ja nicht einfach zu Gericht gehen (ohne einen Schiedsmann o.ä. eingesetzt zu haben) - wir haben ja nur wenig Zeit - oder ist auch die Ankündigung schon nicht wirksam, da sie dort auch keine Art und Höhe bzgl. des Zaunes angegeben hat?

Besten Dank voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2016 | 13:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Natürlich sollte das Vorhaben nochmals gegenüber der Nachbarin auch mit Hinweis auf mögliche Beseitigungsansprüche und die Unklarheit der Ankündigung zurückgewiesen werden. Letztendlich ist es aber natürlich nicht einfach, Maßnahmen der Nachbarin auf deren Grundstück zu verhindern, zumal hintsichtlich eines vorbeugenden Rechtsschutzes die Details des Vorhabens bekannt sein müssen, da der gerichtliche Streitgegenstand so konkret wie möglich dargestellt werden muss. Diesen Schritt sollten Sie auch nicht zuletzt wegen des Kostenrisikos mit einem Rechtsanwalt vor Ort abklären. Sofern "Fakten geschaffen" werden (etwa wenn Sie ortsabwesend sind), kann dieser dann Ihre Beseitigungsansprüche prüfen und ggf. durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2016 | 13:27

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Februar 2016
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