Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grenzverletzung durch die Errichtung eines Carports des Nachbarn

16. Dezember 2008 17:43 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

ich habe am 09.12.2008 eine Angrenzerbenachrichtigung über den Bau eines Carports durch meinen direkten Nachbarn erhalten.

Ich wohne ca. 200 km vom Ort des Geschehens entfernt und habe erst durch die Angrenzerbenachrichtigung von der Errichtung Kenntnis erhalten.

Der Carport ist bereits fertiggestellt und die Begrenzung durch Granitsteine ragt nun um ca. 20 cm auf einer Länge von 7,98 m über die Grundstücksgrenze auf mein Grundstück hinaus.
Dies beeinträchtigt zudem das im Grundbuch zu Gunsten meiner Eltern eingetragene Überfahrtsrecht entlang der Grundstücksgrenze.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Ist davon auszugehen, dass der Bau des Carports noch nicht genehmigt ist, da ich erst jetzt eine Angrenzerbenachrichtung erhalten habe?

Wie ist in groben Zügen ein Einspruch bzw. Einwand gegen das realisierte Bauvorhaben zu formulieren?

Welche rechtlichen Schritte bzw. Möglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Einhaltung meiner Grundstücksgrenze?

Ich hoffe auf baldige Antwort, da die Frist für einen Einwand am 23.12.2008 abläuft.

Vielen Dank für Ihre Auskünfte.



16. Dezember 2008 | 19:06

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Eine Genehmigung ist für die Errichtung eines Stellplatzes nicht erforderlich. Vielmehr sieht die Bauordnung des Landes Baden-Württenberg ein sog. Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO BW vor. Danach bedarf es keiner Baugenehmigung, sondern für das Bauvorhaben wird das Kenntnisgabeverfahren angewendet. Hierbei können Sie sich als Nachbar Ihren Einwand innerhalb der gesetzten Frist an die zuständige Baubehörde wenden.
Der Bauherr kann im Kenntnisgabeverfahren nach Bestätigung des Einganges der vollständigen Unterlagen

a. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach 2 Wochen

b.ansonsten nach einem Monat

mit dem Bau beginnen.

Offensichtlich ist bei Ihnen diese Frist für den Bauherrn bereits verstrichen oder der Bauherr hat den Stellplatz zu früh errichtet.

2. Unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen sollten Sie gegenüber dem zuständigen Bauamt einwenden, dass Sie die vorgenommene Überbauung nicht akzeptieren, da der Carport sich zum Teil auf Ihrem Grundstück befindet, immerhin 1,596 m². Auch sollten Sie einen Rückbau einfordern, da eine Fertigstellung vor Ablauf des Kenntnisgabeverfahren erfolgt ist. Ihre Ausführungen sollten Sie mit Fotos belegen bzw. soweit die nicht in der gesetzten Frist erstellt werden können, nachreichen.

Zudem sollten Sie ein weiteren Einwand formulieren, wonach der errichtete Stellplatz das Überfahrtsrecht auf dem elterlichen Grundstück beeinträchtigt und der Stellplatz entsprechend zu versetzen ist, um das Überfahrtsrecht nicht nachhaltig zu beeinträchtigen.

Hier besteht die Möglichkeit, dass Sie diesen Einwand zusammen mit Ihrem Einwand formulieren und eine entsprechende Bevollmächtigung Ihrer Eltern beifügen. Die andere Möglichkeit ist, dass Ihre Eltern unter Bezugnahme auf das Ihnen vorliegende Aktenzeichen ebenfalls einen Einwand formulieren.

3. Grundsätzlich hat der Nachbar die Grundstücksbegrenzung nicht zu überbauen. Dies insbesondere, da die Gebäude (Garage) nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.

Soweit der Bauherr den Stellplatz zu früh errichtet hat, kommt ein Rückbau in Betracht. Jedenfalls sollten Sie und ggfs. Ihre Eltern einer Duldung des Überbaus gem. § 912 BGB ausdrücklich widersprechen, da es sich um einen unrechtmäßigen Überbau handelt.

Erfolgt kein unmittelbarer Widerspruch besteht die Gefahr, dass eine Duldungsverpflichtung besteht, wonach Sie nur Anspruch auf eine Geldrente haben.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER