Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Eine Genehmigung ist für die Errichtung eines Stellplatzes nicht erforderlich. Vielmehr sieht die Bauordnung des Landes Baden-Württenberg ein sog. Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO BW
vor. Danach bedarf es keiner Baugenehmigung, sondern für das Bauvorhaben wird das Kenntnisgabeverfahren angewendet. Hierbei können Sie sich als Nachbar Ihren Einwand innerhalb der gesetzten Frist an die zuständige Baubehörde wenden.
Der Bauherr kann im Kenntnisgabeverfahren nach Bestätigung des Einganges der vollständigen Unterlagen
a. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach 2 Wochen
b.ansonsten nach einem Monat
mit dem Bau beginnen.
Offensichtlich ist bei Ihnen diese Frist für den Bauherrn bereits verstrichen oder der Bauherr hat den Stellplatz zu früh errichtet.
2. Unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen sollten Sie gegenüber dem zuständigen Bauamt einwenden, dass Sie die vorgenommene Überbauung nicht akzeptieren, da der Carport sich zum Teil auf Ihrem Grundstück befindet, immerhin 1,596 m². Auch sollten Sie einen Rückbau einfordern, da eine Fertigstellung vor Ablauf des Kenntnisgabeverfahren erfolgt ist. Ihre Ausführungen sollten Sie mit Fotos belegen bzw. soweit die nicht in der gesetzten Frist erstellt werden können, nachreichen.
Zudem sollten Sie ein weiteren Einwand formulieren, wonach der errichtete Stellplatz das Überfahrtsrecht auf dem elterlichen Grundstück beeinträchtigt und der Stellplatz entsprechend zu versetzen ist, um das Überfahrtsrecht nicht nachhaltig zu beeinträchtigen.
Hier besteht die Möglichkeit, dass Sie diesen Einwand zusammen mit Ihrem Einwand formulieren und eine entsprechende Bevollmächtigung Ihrer Eltern beifügen. Die andere Möglichkeit ist, dass Ihre Eltern unter Bezugnahme auf das Ihnen vorliegende Aktenzeichen ebenfalls einen Einwand formulieren.
3. Grundsätzlich hat der Nachbar die Grundstücksbegrenzung nicht zu überbauen. Dies insbesondere, da die Gebäude (Garage) nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.
Soweit der Bauherr den Stellplatz zu früh errichtet hat, kommt ein Rückbau in Betracht. Jedenfalls sollten Sie und ggfs. Ihre Eltern einer Duldung des Überbaus gem. § 912 BGB
ausdrücklich widersprechen, da es sich um einen unrechtmäßigen Überbau handelt.
Erfolgt kein unmittelbarer Widerspruch besteht die Gefahr, dass eine Duldungsverpflichtung besteht, wonach Sie nur Anspruch auf eine Geldrente haben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA