Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Gem. § 6 Abs. 11 BauO NRW sind überdachte Stellplätze oder Garagen als bauliche Anlagen an der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig. Dabei hat das NRW-Bauministerium zu §§ 6 und 73 BauO NRW klargestellt, dass Carports als Überdachungen zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen ohne eigene Seitenwände nach § 2 Absatz 3 S. 2 GarVO NRW offene Garagen sind und damit grundsätzlich unter § 6 Abs. 11 BauO NRW fallen. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.10.2007 – 10 A 159/07
). Demnach ist ein Carport im Rahmen der Regelung des § 6 Abs. 11 BauNRW zulässig und genehmigungsfrei.
2. Eine Einschränkung, dass wonach nur eine Garage oder ein Carport auf einem Grundstück zulässig sind, findet sich in dieser Regelung nicht. Allerdings kann der Bebauungsplan oder auch die Vorgaben zur Flächenausnutzung eine Begrenzung der Anzahl der Garagen oder der Grundfläche der baulichen Anlagen regeln. Hierbei empfehle ich Ihnen bei der zuständigen Baubehörde in den geltenden Bebauungsplan Einsicht zu nehmen, bevor Sie Bedenken gegen das Bauvorhaben äußern.
Findet sich hier keine Beschränkung ist aus meiner Sicht ein weiterer Garage/Carport zulässig
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Hr. Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Doppelcarport wurde mit Seitenwänden ausgeführt und der neue Carport soll ebenfalls mit diesen geplant werden. Für unsere Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Folgende Nachfrage möchte ich noch stellen:
Regelt die LBO NRW nicht die maximale bebaubare Grundstücksgrenze mit max 15m. Wenn der eine Carport bereits 12 m Grundstückgrenze ausnutzt, stehen dann für den zweiten somit noch drei Meter zur Verfügung? Muss ein Vorplatz in einer gewissen Größe vor dem Carport vorhanden sein?
Bitte um kurze Antwort. Danke.
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Die Länge eines Carports ist innerhalb der Maximalwerte des § 6 Abs. 11 Bau NRW zulässig. Dabei darf die einer Grundstücksgrenze zugeordnete Grenzbebauung eines oder mehrerer Gebäude 9 m Länge nicht überschreiten. Die Gesamtlänge aller auf einem Grundstück errichteten Grenzbebauungen darf nicht mehr als 15 m betragen. Der bestehende Carport ist bereits um 3 m zu lang, wobei für einen weiteren Carport nur 3 m zur Verfügung stehen. Ein gewisser Vorplatz muss nicht vorhanden sein.
Mit besten Grüßen