Sehr geehrter Fragesteller,
der S hat mit einer Verhaftung zu rechnen.
1. Grundsätzlich ist dies möglich. Man kann aber nicht sagen, ob tatsächlich der Eintrag vorgenommen wurde. Das Risiko erscheint sehr groß, wenn man trotzdem einreißt.
2. Mittlerweile ist der Datenaustausch Dank moderner Computer und einer besseren behördlichen Vernetzung gegeben. Liegt ein Haftbefehl vor, so ist in aller Regel mit einer Festnahme bei der Einreise zu rechnen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Forster
Rechtsanwalt
www.forster-kanzlei.de
Guten Tag Herr Foster,
dass mit einem Haftbefehl eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verhaftung einhergeht, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand.
Ich bitte Sie, detaillierter auf die besondere Art des Haftbefehls einzugehen. Ist ein Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gleichwertig einem Haftbefehl wegen Mordes oder Bankraubs?
Ich dachte, der Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 901 ZPO
ist eine zivilrechtliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 909 ZPO
nimmt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung vor.
Ich habe im Hinterkopf, dass eine Gesetzesnovelle derzeit lediglich in Planung ist. Eine Änderung des § 909 ZPO
sieht die Ausschreibung und polizeiliche Festnahme des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO
erst dann vor, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist und sich dadurch der Verhaftung entzieht. Das ist bei Schuldner S aber nicht der Fall. Er kehrt aus dem Urlaub zu seinem altbekannten Hauptwohnsitz zurück.
Wenn also normalerweise der Gerichtsvollzieher die Verhaftung vornimmt, läuft der Haftbefehl wegen einer eidesstattlichen Versicherung vielleicht gar nicht in den Fahndungscomputer der Polizei bzw. des BGS ein? Vielleicht gibt es verschiedene Arten von Haftbefehlen und der BGS Beamte würde nur die "schwerwiegende" Art vollstrecken und den Schuldner S durchwinken?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Ausführungen sind grundsätzlich richtig. Selbstverständlich nimmt grundsätzlich der Gerichtsvollzieher die Verhaftung vor.
Der GV muss auch nicht ermitteln, wo sich der S befindet. Sehr wohl kann dies aber einer seiner Gläubiger tun.
Problematisch ist hier aber, dass sich der S außerhalb des Landes befindet, es besteht hier die Gefahr, dass er er sich bereits dem Zugriff entzogen hat - auch wenn dem nicht so ist, so ist die Polizei gemäß dem jeweiligen landesrechtlichen Polizeirecht ohnehin verpflichtet das Eigentum und die Güter der Bürger zu schützen.
Alles hängt vom Gerichtsvollzieher ab. Hat er informationen an die Polizei weitergegeben.
Der Gerichtsvollzieher kann den BGS und die Polizei benachrichtigen, dass ein Haftbefehl vorliegt. Dies kann im Computer gespeichert werden. Dieser Haftbefehl ist von einem Richter erlassen worden. Somit ist die Polizei befugt dem Gerichtsvollzieher Amtshilfe zu leisten und der S wird solange festgehalten, bis ein Gerichtsvollzieher eintrifft und dann die Verhaftung vornimmt.
Ob Sie dies tut, ist die andere Frage.
Nur soviel: Diesen Fall hatten wir in der Kanzlei bereits, der S kam aus dem Ausland und wurde festgehalten und dann verhaftet - ich kann aber Ihre Skepsis nachvollziehen.
Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist der Polizei/BGS der Haftbefehl bekannt - rein tatsächlich und aus den oben genannten Gründen wird dann der S festgehalten werden, wenn dessen Personalien überprüft werden.
Ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass der S festgehalten wird. (Erfahrungswert)
Zudem regelt § 901 ZPO
, wann ein Haftbefehl erlassen wird. In Ihrem Fall liegt bereits einer vor!
Sie haben auch Recht, wenn Sie auf die verschiedenen Arten hinweisen, nur hilft uns dies hier leider nicht weiter - der Informationsaustausch hat wahrscheinlich stattgefunden. Da der S sich im Ausland befand, wird er an der Grenzkontrolle erkannt werden.
Das Problem ist hier also nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur.
Wenn Sie noch eine Frage haben, Fragen Sie wieder nach.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Forster
Rechtsanwalt