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Grenzbebauung / Baurecht

8. Mai 2008 22:28 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie kann man gegen möglicherweise ungenehmigte oder zweckentfremdete Bauten des Nachbarn vorgehen?

Um gegen möglicherweise ungenehmigte oder zweckentfremdete Bauten des Nachbarn vorzugehen, können Sie sich zunächst an die zuständige Baubehörde wenden. Diese kann prüfen, ob für die betreffenden Bauten eine Baugenehmigung vorliegt und ob diese entsprechend der Genehmigung genutzt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Behörde den Nachbarn zur Beseitigung oder zur Einholung einer nachträglichen Baugenehmigung auffordern.
Falls die Behörde nicht tätig wird oder die Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis führen, können Sie auch zivilrechtliche Schritte einleiten.

Guten Tag,


Ich wohne in Schleswig-Holstein in einem Wohngebiet ohne Bebauungsplan. Ich habe dort ein Haus erworben.

Ich habe folgende Fragen:

1.

Auf unserem hinteren Grundstück steht direkt an der Grenze ein Gartenhaus (6 m lang, 3,5 m breit, 2,5 m hoch) zu Nachbar A. Der Nachbar A ist mit dem Gartenhaus einverstanden. Es wurde kein Bauantrag gestellt.

Wird für einen solchen Bau eine Baugenehmigung benötigt? Wenn ja, kann ich diese nachholen?

2.

Mein anderer Nachbar B hat direkt an der Grenze vor einigen Jahren eine Garage errichtet (mit Baugenehmigung, Länge zulässig 9m) An diese Garage wurde nachträglich ohne Baugenehmigung eine „Art Carport“ gebaut, der als Holzunterstand dient (also mit Dach, Stützen). Der Anbau ist ca. 2 Jahre her. Die Gesamtlänge der baulichen Anlage beträgt nun ca. 13 Meter.

Könnte ich den Abriss erzwingen? Beispielsweise durch das Bauamt?

3.

Derselbe Nachbar B hat ebenfalls auf seinem hinteren Grundstück einen größeren Schuppen errichtet (jedoch mit Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m), in dem nachts 2 Pferde untergebracht werden. Dieser Stall steht schon seit 5 Jahren. Es handelt sich bei uns um ein Wohngebiet, vom Bauamt weiß ich, dass der Bau eines Pferdestalls unzulässig wäre. Ich gehe davon aus, dass Nachbar B entweder keine Baugenhemigung hatte oder den wahren Zweck des Schuppens nicht angab?

Könnte ich einen Abriss erzwingen?

Nicht, dass Sie denken ich bin ein Querulant. Ich stelle diese Fragen deshalb, da Nachbar B seit Einzug in unser Haus sehr großen Ärger macht und uns mit unterschiedlichsten Schreiben/ Anträgen/ Drohungen bombardiert. Ich möchte nur wissen, welche „Leichen er im Keller“ hat :)

Vielen Dank für Ihre Mühe!









9. Mai 2008 | 00:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1: Bis zu einer bestimmten Größe des Gartenhauses brauchen Sie für Ihr Gartenhaus keine Baugenehmigung. Welche Größe gilt richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, in welchem Sie leben. Für Schleswig-Holstein gilt, dass Gartenhäuser von 10 bis 30 m³ umbauter Raum genehmigungsfrei sind, dies richtet sich allerdings auch noch nach dem jeweilgen Baugebiet in dem Sie leben.
Weitere Informationen können Sie bei Ihrem Bauamt vor Ort erfragen, ich gehe allerdings davon aus, dass Ihr Gartenhaus aufrgund der Einordnung als Wohngebiet und der Größe keine Baugenehmigung erfordert.

Zu 2: In Schleswig-Holstein sind Carports und Garagen grundsätzlich erst einmal genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben. Allerdings müssen genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben gemäß §§ 30 - 36 des Baugesetzbuches zulässig sein.

In Ihrem Fall kommt allerdings folgende Regelung zum tragen: Nach § 6 Abs. 10 S .1 LBO sind auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen grundsätzlich zulässig. Soweit die Garagen den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf nach Satz 2 der Vorschrift deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein.
Das heißt, dass die Anlage mit der Gesamtlänge von 13 m gegen geltendes Recht verstößt. Zumindest der nachträglich angebrachte Carport müsste wieder entfernt werden.
Sollten Sie dies wünschen, sollten Sie dem zuständigen Bauamt eine Meldung machen. Dieses dürften dann m.E. eine Abrissverfügung zumindest für den Carport erlassen.

Zu 3) Wie Sie schon richtig erwähnt haben, sind Anlagen der Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet auch als Nebenanlagen unzulässig.

Eine Anzeige dieses Verhalten beim Bauamt müsste wiederum eine Abrisserfügung durch das Bauamt erwirken. Sollte diese ausbleiben kann man versuchen mit einer Verpflichtungsklage einen bestimmten Bescheid vom Bauamt zu erzwingen.
Alles in allem dürfte in diesem Punkt aber ein langer Streitfall vor Ihnen liegen, da Ihr Nachbar gegenüber dem Bauamt bestimmt Widerspruch einlegen wird, und diesen mit niedrigen Lärm- und Schmutzemissionen und Gewohnheitsrecht begründen dürfte.

Als letzte Möglichkeit würde noch der privatrechtlichen Weg über die Gericht helfen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2008 | 12:58

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Antort:

kurze Nachfrage:

zu 1: Sie dagen, dass sie davon ausgehen, dass ich keine Genehmigung brauche. Aber ich überschreite doch die Grenze:
6 x 3,5 x 2,5 = 52,5 m³ ?

Danke noch einmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2008 | 13:39

Sehr geehrter Fragesteller,

da liegen Sie leider mit Ihrer Rechnung richtig und ich habe mich verrechnet. Somit ist Ihr Gartenhaus in Schleswig-Holstein leider genehmigungspflichtig.
Es gilt zwar, wo kein Kläger, da kein Richter, allerdings sollten Sie in Ihrer Gesamtsituation( bzgl. des Nachbarns)Ihr zuständiges Bauamt über Ihr Gartenhaus informieren und ein nachträgliche Baugnehmigung beantragen.
Es ist der Baubehörde grundsätzlich möglich, auch nachträglich eine Baugenehmigung zu erteilen.
Sollten Sie dann im Besitz dieser Baugenehmigung sein, können Sie gegen Ihren Nachbarn vorgehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

MFG

RA Kienhöfer

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