Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1: Bis zu einer bestimmten Größe des Gartenhauses brauchen Sie für Ihr Gartenhaus keine Baugenehmigung. Welche Größe gilt richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, in welchem Sie leben. Für Schleswig-Holstein gilt, dass Gartenhäuser von 10 bis 30 m³ umbauter Raum genehmigungsfrei sind, dies richtet sich allerdings auch noch nach dem jeweilgen Baugebiet in dem Sie leben.
Weitere Informationen können Sie bei Ihrem Bauamt vor Ort erfragen, ich gehe allerdings davon aus, dass Ihr Gartenhaus aufrgund der Einordnung als Wohngebiet und der Größe keine Baugenehmigung erfordert.
Zu 2: In Schleswig-Holstein sind Carports und Garagen grundsätzlich erst einmal genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben. Allerdings müssen genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben gemäß §§ 30
- 36
des Baugesetzbuches zulässig sein.
In Ihrem Fall kommt allerdings folgende Regelung zum tragen: Nach § 6 Abs. 10 S .1 LBO sind auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen grundsätzlich zulässig. Soweit die Garagen den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf nach Satz 2 der Vorschrift deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein.
Das heißt, dass die Anlage mit der Gesamtlänge von 13 m gegen geltendes Recht verstößt. Zumindest der nachträglich angebrachte Carport müsste wieder entfernt werden.
Sollten Sie dies wünschen, sollten Sie dem zuständigen Bauamt eine Meldung machen. Dieses dürften dann m.E. eine Abrissverfügung zumindest für den Carport erlassen.
Zu 3) Wie Sie schon richtig erwähnt haben, sind Anlagen der Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet auch als Nebenanlagen unzulässig.
Eine Anzeige dieses Verhalten beim Bauamt müsste wiederum eine Abrisserfügung durch das Bauamt erwirken. Sollte diese ausbleiben kann man versuchen mit einer Verpflichtungsklage einen bestimmten Bescheid vom Bauamt zu erzwingen.
Alles in allem dürfte in diesem Punkt aber ein langer Streitfall vor Ihnen liegen, da Ihr Nachbar gegenüber dem Bauamt bestimmt Widerspruch einlegen wird, und diesen mit niedrigen Lärm- und Schmutzemissionen und Gewohnheitsrecht begründen dürfte.
Als letzte Möglichkeit würde noch der privatrechtlichen Weg über die Gericht helfen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antort:
kurze Nachfrage:
zu 1: Sie dagen, dass sie davon ausgehen, dass ich keine Genehmigung brauche. Aber ich überschreite doch die Grenze:
6 x 3,5 x 2,5 = 52,5 m³ ?
Danke noch einmal.
Sehr geehrter Fragesteller,
da liegen Sie leider mit Ihrer Rechnung richtig und ich habe mich verrechnet. Somit ist Ihr Gartenhaus in Schleswig-Holstein leider genehmigungspflichtig.
Es gilt zwar, wo kein Kläger, da kein Richter, allerdings sollten Sie in Ihrer Gesamtsituation( bzgl. des Nachbarns)Ihr zuständiges Bauamt über Ihr Gartenhaus informieren und ein nachträgliche Baugnehmigung beantragen.
Es ist der Baubehörde grundsätzlich möglich, auch nachträglich eine Baugenehmigung zu erteilen.
Sollten Sie dann im Besitz dieser Baugenehmigung sein, können Sie gegen Ihren Nachbarn vorgehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
MFG
RA Kienhöfer