Sehr geehrter Ratsuchender,
auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort nicht gefallen wird - ohne eine entsprechende Baulast des Nachbarn zur linken Seite werden Sie das Projekt so sicherlich nicht umsetzen können.
Sie können zwar über § 56 LBO B-W eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wobei aber die Wahrscheinlichkeit der Ablehnung nahezu bei 100% liegen wird, wenn der Nachbar nicht zustimmt.
Der Abstand zum Nachbarn ist einzuhalten und das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gewährleistet, so dass dann die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen.
Ihre offenbar bestehende Überlegung eines Bestandschutzes des bisherigen Kellers helfen leider auch nicht weiter, da dieser Bestandschutz entfällt, wenn das auf ihm stehende Gebäude abgerissen wird. Denn der Keller wird immer einheitlich zu dem auf ihm stehenden Objekt gesehen.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Sie die Außenwand stehen lassen - entscheidend ist, dass der Abriss des alten und der Neubau des neuen Gebäudes einheitlich als Neubau zu werten sein wird. Der Abriss würde also auch beim Stehenlassen einer Mauer als so bauwerkvernichtend anzusehen sein, dass der Bestandschutz eben mangels Altgebäude wegfallen würde.
Daher werden Sie die entsprechende Zustimmung des Nachbarn benötigen, so dass dann amit die Ausnahme begründet werden könnte - ohne Zustimmung sehe ich derzeit keine Umsetzungsmöglichkeit des Projektes.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst Danke.
Das Grundstück ist an 3 Seiten an private Nachbarn angeschlossen ( links-rechts und hinten). Dort ist überall der Grenzabstand ausreichend eingehalten.
Nur an einer Seite, nämlich der zur öffentlichen Strasse ist die beschriebene Situation. Betrifft also keine privaten Nachbarn, sondern eher die " Öffentlichkeit". Gilt dennoch der Hinweis, dass auch hierfür der Nachbar links und/oder rechts zustimmen müsste, wenn wir zu nah am Gehweg/Strasse bauen wie beschrieben?
Eine Zustimmung der Nachbarn wäre eher kein Problem- auch wenn diese sagen, betrifft uns ja nicht mit der nicht zugewandten betroffenen Gebäudeseite.
Ändert sich aufgrund des beschriebenen Umstandes die Lage?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte die Fragestellung in der Tat so verstanden, dass mit links und rechts die jeweiligen Nachbargrundstücke von der Straße aus gesehen gemeint sind.
Sofern Sie die Abstände zu den Nachbarn einhalten, benötigen Sie deren Zustimmung dann nicht mehr.
Wenn zur Straße hin keine Baulinie besteht (bzw. außer acht gelassen soll) gilt, dass die Abstandsflächen zwar auch auf dem Grundstück selbst liegen, sie aber in diesem speziellen Fall dann auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße leigen darf, allerdings immer nur bis nzur Mitte der Straße.
Aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürfte dann dieser Abstand auch auf der linken Wandseite zur Straße hin eingehalten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg