Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich, wie Sie ja schon in Ihrer Frage unterstellten, aus der LBO Schleswig-Holstein. Zu beachten ist zunächst § 53 Abs.1, ich zitiere:
(1) Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden liegt.
sowie Abs.2
(2) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume. § 51 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
Beides dürfte der Fall sein.
Sie nehmen mit der Höhe von 2,30 m wahrscheinlich Bezug auf die Legaldefinition der Vollgeschosse in 2 § Nr.3 LBO:
(5) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.
bzw. § 53 Abs.3 LBO:
(4) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht.
Entscheidend ist aber § 51 Abs.1 LBO:
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche haben.
da für Keller im Gegensatz zu Dachräumen keine gesonderte Regelung besteht. Auf die Selbstnutzung kommt es hierbei i.Ü. nicht an.
Allerdings spricht viel dafür, dass die Bauaufsichtbehörde hier eine sog. Befreiung nach § 76 Abs.3 LBO zulassen kann, wenn tatsächlich die ausschliessliche Nutzung als Arbeitszimmer, also nicht Wohnung vorliegt. Sie müssten mit dieser Norm allerdings plausibel vortragen, dass es sich hier in Ihrem „Einzelfall um eine vom Gesetz so nicht beabsichtigte Härte“ handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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