Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal sei gesagt, dass Ihr Nachbar nicht befugt ist, Ihre Mauer zu nutzen/umzugestalten oder gar zu beschädigen, solange sie nicht auf seinem Grundstück steht, wovon ich nicht ausgehe.
Falls Ihr Nachbar allerdings sein Grundstück in der Art umgestaltet, dass konkrete Gefahr besteht, haben Sie einen Unterlassungsanspruch gem. 1004 BGB.
Sie sollten als nächsten Schritt daher unbedingt den Nachbarn auf diese Situation aufmerksam machen und diesen schriftlich per Einschreiben Auffordern, sämtliche Bodenmaßnahmen zu unterlassen und auch rückgängig zu machen, die die Standfestigkeit der Mauer gefährden können.
Darüber hinaus sollten Sie den aktuellen Zustand und einmal wöchentlich photographisch festhalten.
Falls er dies nicht tut, haben Sie sodann die Möglichkeit, zunächst eine gerichtliche Schlichtungsstelle anzurufen und sodann den Klageweg zu bestreiten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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