Sehr geehrte Ratsuchende,
beachten Sie zunächst, dass die Grabpflege eine rein moralische Pflicht darstellt. Kosten der Grabpflege sind daher grundsätzlich, soweit der Verstorbene selbst hierzu nichts geregelt hat, keine Nachlassverbindlichkeiten.
Im Streitfall treffen die Kosten der Grabpflege allein den Eigentümer der Grabstätte, also in der Regel den oder die Erben. Diese können dann ggf. auch - soweit keine Verjährung (Frist 3 Jahre) eingetreten ist, in Regress genommen werden.
Es sind jedoch mögliche Absprachen zu beachten, welche durchaus Bindungswirkung erlangen können. Wurde insoweit ein Regress für die Vergangenheit ausgeschlossen, bekommen Sie leider nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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