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Grabschmuck

10. April 2015 18:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Sehr geehrter Herr Anwalt,
meine Mutter ist im August 2002 verstorben, mein Vater hat das Doppelgrab gekauft, wir sind drei Geschwister, ich als die jüngste habe die Grabpflege von Anfang an übernommen, den Erbteil Mütterlicherseits haben wir alle drei zu Gunsten unseres Vaters ausgeschlagen. Eineinhalb Jahre nach Mutters Tod hat er eine Frau aus Polen geheiratet, ich hatte mich dies bezügl. mit ihm überworfen, er hat sein Testament geändert natürlich zu Gunsten seiner neuen Frau. Ich habe das Grab meiner Mutter weiter gepflegt, auch in der Hoffnung, dass mein Vater dafür ein Konto angelegt hat, was er jedoch nicht hat, wie sich jetzt herausgestellt hat, vor drei Jahren hatte ich 1000.-- € dafür erhalten, weil ich ihn darauf angesprochen hatte, nun habe ich rebelliert und meinen Geschwistern auch mitgeteilt, dass ich es so nicht geht. Wir haben alle mit der Frau gesprochen und vereinbart, dass ich ab jetzt jährlich € 350,-- erhalten soll, aber für die Jahre zurück will sie mir nichts geben, dass wäre nicht ihre Sache, sondern die meines Vaters, womit sie ja nicht ganz unrecht hat. Mein Vater ist jedoch seit 2 Jahren dement und alle Vollmachten besitzt seine Frau.
Habe ich nun ein Recht auf eine rückwirkende Bezahlung, oder steht mir das nicht zu ?
wenn ja wie hoch ?
dies wäre mir auch sehr wichtig, da sollte mein Vater heute sterben und die Frau zurück geht nach Polen, wie sieht es dann mit der Grabpflege aus . ?
Für ihre Auskunft, danke ich im voraus

Sehr geehrte Ratsuchende,

beachten Sie zunächst, dass die Grabpflege eine rein moralische Pflicht darstellt. Kosten der Grabpflege sind daher grundsätzlich, soweit der Verstorbene selbst hierzu nichts geregelt hat, keine Nachlassverbindlichkeiten.

Im Streitfall treffen die Kosten der Grabpflege allein den Eigentümer der Grabstätte, also in der Regel den oder die Erben. Diese können dann ggf. auch - soweit keine Verjährung (Frist 3 Jahre) eingetreten ist, in Regress genommen werden.

Es sind jedoch mögliche Absprachen zu beachten, welche durchaus Bindungswirkung erlangen können. Wurde insoweit ein Regress für die Vergangenheit ausgeschlossen, bekommen Sie leider nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

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