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GooglePlay verweigert verständliche Auskunft. Einklagbar?

19. November 2022 16:26 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Bei REWE in 2020 gekaufte Gutscheinkarten (3x100Euro) lassen sich nicht mehr einlösen. Zusätzliche Infos eingereicht (inkl. Kaufbelege) und mehrfach vom GooglePlay "Service" nichtssagende Antworten erhalten. Die Bitte um eine klare Auskunft wurde mehrfach ignoriert. Keine Erstattung, keine Möglichkeit der Einlösung, keine Chance, den Fehler nachzuvollziehen. Frage: Der Streitwert sind nur 300 Euro. Ich würde den Fall wegen der unfassbar dreisten Haltung von Google gerne verfolgen. Ist das machbar per Anwalt, Verbraucherschutz oder Einschalten der Presse? Wie kann ich das angehen? Vielen Dank im Voraus!

19. November 2022 | 17:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
GooglePlay verweigert verständliche Auskunft. Einklagbar?
19.11.2022 16:26:38 |

beantworte ich wie folgt:
I.
Generell verjähren Gutscheine nach drei Jahren (Regelverjährung § 195
BGB) .

Es gibt aber auch Gutscheine mit kürzeren Fristen.

Im Fall eines Online-Shop, der den Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf auf ein Jahr befristet hat, wurde diese Gültigkeitsdauer als unangemessene Benachteiligung angesehen, vgl. Oberlandesgericht München; Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07) sowie Urteil vom 14.04.2011 (29 U 4761/10)).

Hier dürfte also noch keien Verjährung eingetreten sein.

II. Vor folgendem Hintergrund bietet sich eine Klage gegen google an:

1.
Das AG HH (das an Ihrem konkreten Bezirk v. HH) ist als Gericht für die Klage örtlich zuständig.

Nach Art. 18 EuGVVO II kann der Verbraucher iS v § 13 BGB auch an seinem Wohnsitz Klage gegen den Vertragspartner erheben, selbst wenn dieser weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung im Geltungsbereich der EuGVVO II hat. Hier hat die Beklagte eine Niederlassung im Geltungsbereich der EuGVVO II, nämlich in Irland.

Google (USA) hat eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU, Irland.

2, Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art 6 der ROM-I-VO.

II. Die Auskunftsklage wäre zwar theoretisch möglich, die Klage sollte aber lieber auf Rückzahlung/Auszahlung der 300 eur lauten.

Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


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