Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Google Adsense Auszahlungen

4. Juli 2006 14:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


14:19

Hallo,

ich erhalte regelmäßig Auszahlungen von Paypal und auch Google.
Deren sitz ist im Ausland.

Paypal zwar noch in Europa, aber Google Adense aus den USA.

Das Problem ist hierbei, das ich keine Gutschrift oder sonstiges erhalte, wo ich nachsehen kann ob ich die Auszahlung auch absetzen muss.

Soll ich denen immer eine Rechnung schreiben, und mir eine Kopie zum vorweisen beim Finanzamt behalten ?

Aber die Frage ist natürlich immernoch, ob man jetzt natürlich die Auszahlung von Google nochmal 16% verteuern muss, oder ob das anders geregelt wird. (Da man von google bezahlt wird, aber eigentlich andere Firmen google bezahlen, damit diese Werbung auf meiner Seite schalten)

4. Juli 2006 | 16:21

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt, wobei hinsichtlich der generellen Angaben ich Ihnen nur einen ersten Überblick geben kann.

Zunächst ist zu trennen zwischen Einkommens- und Umsatzsteuer.

Für die Ermittlung in welcher Höhe Sie Einkommenssteuer zu zahlen haben, sollte im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit zunächst eine Einnahmen/Überschussrechung ausreichen. Diese kann anhand der Angaben bzw. Listen von paypal oder google mittels einer Excel-Datei erstellt werden. Hierzu geben Sie an, von welchem Unternehmen die Zahlung in welcher Höhe wann erfolgt ist.

Der Überschuss bzw. Verlust wird dann in der Anlage GSE Ihrer Einkommenssteuererklärung eingetragen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer müßten Sie die 16 % entweder auf die Rechnungsbeträge aufschlagen, bzw. da ihre Auftraggeber im Ausland keine Umsatzsteuer zahlen, diese für ihre Auftraggeber beim Finanzamt abführen. Helfen könnte hier die Regelung für Kleingewerbetreibende nach § 19 UStG , wonach unter entsprechenden Voraussetzung eine Umsatzsteuer nicht erhoben wird und auch nicht an das Finanzamt abgeführt wird.

Weiterhin sollten Sie beachten, daß bei einer dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Ich hoffe Ihnen zunächst eine Orientierung gegeben zu haben. Sicherlich bedarf Ihr Anliegen noch einer ausführlichen Beratung, die in diesem Froum nicht geleistet werden kann.

Für eine ausführlichen Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2006 | 16:30

Hallo,

es besteht bereits ein Gewerbe.
Eine UST-ID wie Steuernummer ist ebenfalls vorhanden.

Deswegen frage ich mich, ob es nun notwenig ist.
Leider hat Ihre Antwort mir nicht genau mitgeteillt wie ich nun vorgehen soll.

Muss ich die Gutschriften also doch versteuern? Bzw. wie empfehlen Sie es zu tun? Rechnung oder die Gutschrift als exel Datei.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2006 | 14:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.

Für Ihre Steuererklärung reicht sicherlich eine Übersicht in Form einer Exceldatei aus. Obgleich durch das Steueranäderungsgesetz die Anforderung an die Rechnungsstellung erhöht wurden, gilt dies insbesondere nur dann, wenn der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Hinsichtlich der Besteurung der Gutschriften unterliegen diese, soweit es eine nachhaltige auf Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit ist, der Einkommenssteuer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer müssen auf den Gutschriftsbetrag die Umsatzstuer für Ihre Auftraggeber abführen, außer Sie unterfallen der umsatzsteuerlichen Regelung für Kleingewerbetreibende. Dann können Sie allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen, die Sie bei Ihren Anschaffungen bezahlen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER