Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 452 StPO
steht das Begnadigungsrecht, in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, dem Bund zu. In allen andern Sachen steht es den Ländern zu. Die zuständigen Gnadenbehörden sind die Gnadenstellen an den Landgerichten, die Vollstreckungsbehörden und die Generalstaatsanwälte.
Die Begnadigung hat aber Ausnahmecharakter. Sie dient insbesondere dazu, Unbilligkeiten bei nachträglich bekannt gewordenen oder eingetretenen allgemeinen oder persönlichen Umständen auszugleichen. Vorrang vor einem Gnadengesuch hat stets das Strafaussetzungsverfahren nach §§ 57 ff. StGB
.
Weiterhin können Sie natürlich einen neuen Antrag auf Haftaufschub stellen, da ein neuer Umstand bei Ihnen hinzu gekommen ist, der bei der ersten Beantragung noch nicht vorgelegen hat. Sie sollten diesen Umstand aber z.B. durch ärztliche Atteste oder dergleichen bei der Beantragung belegen, damit nicht der Gedanke der „Erschleichung entsteht“.
Ein Gnadengesuch ist aber neben dem Antrag auf Haftaufschub möglich.
Sie könnten jetzt schon bevor Ihre Anwältin vom Urlaub zurück kommt vorübergehenden Aufschub bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (die, die gegen Sie Anklage erhoben hat) beantragen und begründen.
Den Gnadengesuch kann dann Ihre Anwältin stellen, obwohl ich die Erfolgsaussichten für einen solchen Gesuch als sehr gering einschätze.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
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