Sehr geehrter Ratsuchender,
es besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Ihren
Haftaufschubantrag. Ein Anspruch auf Haftanspruch selber besteht nicht.
Ihre Argumente sprechen aber schon dafür, daß hier eine saubere Entscheidung
gefällt werden muss, die sich auch mit all Ihren Argumenten auseinandersetzt.
Gegen jede Entscheidung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Je nachdem
wer die Entscheidung gefällt hat, wäre dies nach § 458 II StPO
die gerichtliche
Entscheidung nach einer Entscheidung durch den Rechtspfleger und nach § 462 III
StPO die sofortige Beschwerde gegen diese spätere gerichtliche Entscheidung.
Ohne Anwalt werden Sie hier nicht weiter kommen, da gerade die Anfechtung von
Ermessensentscheidungen nach der Ermessensfehlerlehre besondere Rechtskenntnisse erfordern.
Ihre Ansätze halte ich aber für derart gewichtig, daß im Rechtsmittelverfahren durchaus
noch ein Haftaufschub erreicht werden kann. Wenn ich Ihnen hierbei behilflich sein soll,
wollen Sie mich bitte in meiner Kanzlei kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: http://www.kanzleifricke.de
E-Mail:
Gerne melde ich mich heute bei Ihnen in der Kanzlei .
Wie ist es mit der gerichtlichen Entscheidung , kann das Gericht den Haftbefehl der ja jetzt ausgestellt wird , erstmal stilllegen ?
Genau darum geht es, auch die Aussetzung der Vollziehung muss beantragt werden,
und wenn es nur vorläufig ist. Rufen Sie einfach an, wenn ich kurz unterwegs bin,
melde ich mich sofort zurück, ok?