Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möcht ich Ihnen mitteilen, dass ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden knappen Informationen, keine Formulierung eines kompletten Musterschreibens erstellen kann.
Das Begnadigungsrecht liegt grundsätzlich bei den Ländern. In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Gnadenbehörden nach § 3 Gnadenordnung NW die Gnadenstellen dei den Landgerichten, die Vollstreckungsbehörden und die Generalstaatsanwälte. In Ihrem Fall, da ein Amtsgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht die Bewilligung von Strafausstand Gegenstand des Gnadenverfahrens ist, die Gnadenstelle bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung des ersten Rechtszuges gefallen ist. Das Gesuch können Sie schriftlich und mündlich stellen.
In Ihrem Fall sollten Sie den Antrag dahingehend stellen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Ein Erlass der Freiheitsstrafe wird aufgrund der bereits bestehenden Bewährungsstrafe aussichtslos sein.
In dem Gnadengesuch müssen Sie sämtliche Gründe darlegen, warum eine Begnadigung erfolgen soll. Dies kann z.B. ein Lebenswandel sein, der zu erwarten lässt, dass Sie sich in Zukunft straffrei verhalten werden, oder dass eine Inhaftierung für Ihre Kinder zu nicht erträglichen Nachteilen führen kann.
Beachten Sie auch, dass Sie neben dem Gnadengesuch aber auch einen Antrag auf Einstellung von Zwangsmaßnahmen stellen, damit die Inhaftierung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch hinausgezögert werden kann. Denn der Gnadengesuch allein hemmt die Vollstreckung nicht.
Da die Begnadigung aber dazu dienen soll, Unbilligkeiten auszugleichen, die insbesondere nach der Verurteilung bekannt geworden oder eingetreten sind, sehe ich persönlich aufgrund Ihrer bisherigen Schilderung keine großen Erfolgsaussichten. Allein die Tatsachen, dass Sie 2 Kinder haben und seit einigen Jahren in einer festen Beziehung leben und eine Ausbildungsstelle haben, reichen für eine Begnadigung nicht aus.
Sie müssen insbesondere darlegen, dass die Inhaftierung zu weiteren Nachteilen führt, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung notwendig erscheinen lässt.
Bei einer Vollstreckung der Strafe richtet sich die zuständige JVA nach dem sog. Vollstreckungsplan für das Land NRW. In diesem ist geregelt, wer in welche JVA kommt. Dies richtet sich vor allem anhand der Strafdauer. Auf der Homepage „Justizportal des Landes NRW“ unter http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/vp_einw gibt es einen sog. Einweisungsplan. Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist aber wohl von der JVA Moers-Kapellen auszugehen. Eine Möglichkeit abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere JVA zu kommen, ist gegeben, wenn z.B. die Behandlung oder die Eingliederung nach der Entlassung dadurch gefördert wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Remuß
Rechtsanwältin
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