Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Vielzahl von Fragen gerne wie folgt:
zu 1):
Aufgrund des Hausbesuchs rate ich Ihnen dazu, im Vorfeld die Änderung Ihrer Lebensumstände und der Einkommensverhältnisse anzugeben. Der Prüfer/in wird sich nicht dem Eindruck verschließen können, dass Sie in der ursprünglich angegebenen Wohnung nicht mehr wohnen. Zudem ist äußerste Vorsicht gegeben, da das Vorspiegeln falscher Tatsachen zur Erregung eines Irrtum führt und den Straftatbestand des Betrugs ggf. erfüllt.
zu 2):
In diesem Zusammenhang knüpfe ich an die Antwort zu Frage Nummer 1 an. Ich empfehle Ihnen, sehr genau Ihre Einlassung gegenüber dem Prüfer/in abzuwägen. Sie haben Ihre Angaben bereits gemacht. Folglich sind Ihre Einkunftsangaben bekannt und nicht rückgängig zu machen. Nach Ihrer Korrektur der Angaben im Vorfeld rate ich Ihnen dazu bei Nachfragen, das versehentliche Vergessen der Pflegegeldeinnahmen mit Ihren persönlichen Lebensumständen zu begründen. Sie haben sich getrennt, die Kinder, die Pflege des Sohns, jetzt der plötzliche Umzug, die Angst vor der Höhe der Strafe etc. Sollte dieser Aspekt dennoch zum Hauptgegenstand des Verfahrens werden, empfehle ich Ihnen Ihre Schuld einzugestehen und Reue zu zeigen. Ehrlichkeit könnte sich an dieser Stelle auszahlen. Zudem geht es nur um „€ 205,--„, für Sie zwar viel Geld, jedoch verfügt Ihre Bedarfsgemeinschaft immer noch nicht über wesentliche Mehreinnahmen, zumal ggf. ein Mehrbedarf wegen der eventuell kostenintensiven Pflege besteht. An dieser Stelle gibt es jedoch keine Patentlösung. Sie müssen sich in dieser Situation bestmöglich darstellen.
zu 3):
Zunächst bitte ich Sie sich vor Augen zu führen, dass Sie eine Herabsetzung der Strafe begehren und sich aufgrund der Unterlassenen Angaben ohnehin in einer schwierigen Situation befinden. Daher rate ich Ihnen, dem Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nachzukommen. Ich kann Ihnen keinesfalls empfehlen, weiterhin die verschwiegenen Einnahmen nicht zu offenbaren. Die Sachen Ihres Lebensgefährten sind natürlich nicht Gegenstand der Untersuchung. Auch besteht kein Durchsuchungsbefehl gegen Sie und der Computer dürfte nicht von Interesse sein. Sie werden überprüft, um sich einen Eindruck von Ihren Lebensverhältnissen und der Einkommenssituation zu verschaffen.
zu 4):
Bei der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Täters abzustellen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB
), um so ein für alle Täterschichten gerechtes und verhältnismäßiges Strafmaß finden zu können (BGH 28, S.363; Grundsatz der Opfergleichheit ).
Somit ist die Tagessatzhöhe nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berechnen, wobei die gesetzliche Mindesthöhe des einzelnen Tagessatzes 1 Euro und die Höchstgrenze 5.000 Euro beträgt.
Als Basis für die Berechnung sieht der Gesetzgeber ( § 40 Abs. II, S. 2 StGB
) das jeweilige Nettoeinkommen des Täters. Es dient als Grundlage, um dem bereits erwähnten Grundsatz der Opfergleichheit Rechnung zu tragen.
Der strafrechtliche Nettoeinkommensbegriff umfasst grundsätzlich alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung , aus Versorgungsleistungen, aus Renten und aus Unterhaltsbezügen ( vgl. OLG Köln NJW 1976, S. 636
; 1977, S. 307 ).
Nicht zum Nettoeinkommen gehört indes, was dem Täter von seinem Einkommen wirtschaftlich nicht zufließt, worunter zum Beispiel die laufenden Steuern (vereinnahmte, aber abzuführende Umsatzsteuer), Sozialversicherungsbeiträge, evtl. Betriebsausgaben, Verluste, Werbungskosten, sowie Kranken- und Altersversicherungen u.ä. fallen.
Legt man dieses Verständnis des Nettoeinkommens zu Grunde, ist somit alles, was dem Täter an geldwerten Einkünften und Vorteilen zufließt und bei ihm verbleibt, in Ansatz zu bringen .
Für die Festsetzung der Höhe der Tagessätze sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Täters maßgeblich, wie sie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen. Nur soweit im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits eine sichere Veränderung der Einkommenslage abzusehen ist ( Bsp: berufliche Beförderung des Täters; unmittelbar bevorstehende Pensionierung ) kann diese auch berücksichtigt werden.
Soll gegen die nicht berufstätige Hausfrau bzw. den Hausmann eine Geldstrafe festgesetzt werden, so ist umstritten, was als Nettoeinkommen in Ansatz zu bringen ist.
So wird z. Bsp. vertreten, daß bei einer nicht berufstätigen Ehefrau von der Hälfte des Gesamtbetrages auszugehen sein soll, der beiden Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht ( OLG Hamm MDR 1976, S. 595 ). Dieser Sichtweise steht die übrige Rechtsprechung und Literatur jedoch in weiten Teilen ablehnend gegenüber ( BGH 27, S. 228 ; Düsseldorf NJW 77, S. 260
; Hamm NJW 77, S. 724
; stellv. Meyer in NJW 1976, S. 1110
).
Im Ergebnis hat sich wohl die Vorgehensweise durchgesetzt, welche den Grundsätzen des Nettoeinkommensprinzips auch am nächsten kommt; nämlich das Einkommen als Grundlage zur Berechnung zu nehmen, das ihr / ihm aus dem Familieneinkommen tatsächlich zufließt.
Es ist also im Rahmen des Lebenszuschnitts der Familie auf den definitiv gewährten Naturalunterhalt unter Einschluss des Taschengeldes abzustellen ( vgl. Düsseldorf JZ 84, S. 683
). Ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so hat gem. § 40 Abs. III StGB
eine Schätzung zu erfolgen, die gfs.. das Einkommen des Ehemanns, die Zahl der Kinder und den Lebensstandard der Familie berücksichtigt.
Das Nettoeinkommen bei einkommensschwachen Personen bemisst sich an den Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen und an etwaigen Sachleistungen, wozu auch freie Kost und Wohnung zählen.
Besonderes Augenmerk sollte den arbeitslosen Tätern gewidmet werden, bei denen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe darauf zu achten ist, wie lange die Arbeitslosigkeit bereits andauert und ob sie "unfreiwillig" arbeitslos sind. Hier könnte im Einzelfall ein potentielles Einkommen zugrunde gelegt werden.
Ansonsten dürfte die Bestimmung des Nettoeinkommens bei diesem Personenkreis nicht allzu problematisch sein. Jedoch ist gerade in diesem Bereich bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes besondere Sorgfalt nötig, denn hier ist die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von besonderer Bedeutung.
Hier wird sogar erwogen, sofern eine hohe Anzahl von Tagessätzen im Raum steht, die Tagessatzhöhe angemessen zu senken und damit einer Steigerung der Strafwirkung gerade bei Einkommensschwachen entgegen zu wirken (vgl. BGHSt 26, S. 331 ).
Denn hier ist stets zu bedenken ( insbesondere bei mehr als 30 Tagessätzen ), dass der nahe am Existenzminimum Lebende unter der Geldstrafe stärker leiden dürfte als der Normalverdienende, und dass er ebenfalls erheblich länger brauchen wird, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder kompensiert hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass eine Ratenzahlung gestattet wurde. Aus diesen Gründen meint das OLG Köln ( NJW 1976, S. 636
), dass bei diesem Personenkreis auch ein deutlich unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegender Betrag als Tagessatz gerechtfertigt sein kann.
Bei Hartz IV-Empfängern und ähnlichen einkommensschwachen Personengruppen kann daher die Tagessatzhöhe auch niedriger festgesetzt werden, jedoch nur ausnahmsweise auf den Mindestsatz von lediglich 1 Euro( vgl. OLG Köln NJW 1977, S. 307
).
Ich unterstelle, dass Sie zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht mit Ihrem neuen Lebensgefährten zusammen waren. Dies ist der relevante Zeitpunkt für die Bemessung der Höhe des Tagesatzes. Da Sie sich jedoch im Gnadenverfahren befinden, könnte die neue Lebenssituation sich nachteilig auswirken. Generell befinden Sie sich in einer neuen Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen Ihres Lebensgefährten zählt. Um Ihre Frage noch konkreter beantworten zu können, müssten die Einkommensverhältnisse Ihres Lebensgefährten bekannt sein. Dieser kommt jedoch nur im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft für die Kosten des Lebensunterhaltes auf, nicht jedoch für ihre individuelle Geldstrafe.
zu 5):
Um das Verhalten des Kollegen prüfen zu können, müsste ich die gesamte Strafakte eingesehen haben, um genau prüfen zu können, ob ein strafbares Unterlassen vorliegt. Ich rate Ihnen, zumindest solange Sie noch Hartz IV erhalten, sich beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen und einen Kollegen vor Ort den Sachverhalt zu schildern und eine konkrete Prüfung vorzunehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
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