Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann der Geschäftsführer nach § 38 GmbHG jederzeit abgerufen werden, allerdings kann dies in der Satzung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Nach ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, daß die Abberufung nur mit wichtigem Grund zulässig ist, ansonsten wäre sie auch nach Ablauf von einem Jahr unproblematisch möglich.
Wenn ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt – wie z.B. bei der Verwendung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke – dann ist eine Abberufung möglich, es sei denn es liegt eine Verwirkung dieses Rechts vor.
Wann eine Verwirkung des Rechts vorliegt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Es herrscht jedenfalls Einigkeit, daß bei der Abberufung nicht die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB für die außerordentliche Kündigung analog angewandt wird.
Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, daß bei einer Abberufung jedenfalls eine angemessene Frist zu wahren ist, wie dies etwa in § 314 Abs. 3 BGB vorgesehen ist.
Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt wie erwähnt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Ablauf von mehr als einem Jahr ist ein vergleichsweise langer Zeitraum, allerdings ist bei der Annahme einer Verwirkung auch ein Umstandsmoment zu berücksichtigen
Das Umstandsmoment setzt voraus, daß der Geschäftsführer nach Treu und Glauben annehmen darf, daß der betreffende Grund für eine Abberufung nicht mehr herangezogen wird.
Die schriftliche Aufforderung an den Geschäftsführer Stellung zu nehmen, war jedenfalls ein wichtiger Schritt zur Aufklärung. Offensichtlich war der Sachverhalt damals nicht vollständig geklärt, wenn die Vorwürfe heute noch ungeklärt sind.
Wenn zwischenzeitlich weitere Schritte zur Aufklärung unternommen wurden – oder auch die Stellungnahme wiederholt angefordert wurde oder sonstige Umstände vorliegen – dann kann eine Verwirkung der Möglichkeit zur Abberufung trotz der Zeitdauer ausgeschlossen sein.
In diesem Fall wäre eine Abberufung aus wichtigem Grund auch nach einem Jahr nach der ersten Aufforderung grundsätzlich noch möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
27. April 2025
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18:57
Antwort
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