Sehr geehrte Ratsuchende,
die Abberufung muss Ihnen als Geschäftsführerin mitgeteilt werden und wird mit Zugang sofort wirksam. Zudem ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Diese hat allerdings nur deklaratorische Wirkung, so dass Ihre Geschäftsführerbefugnisse mit Zugang erloschen sind.
Nur, wenn in dem gesonderten Arbeitsvertrag Ihnen Befugnisse noch übertragen sind, dürfen Sie - sofern Sie nicht auch freuigestellt worden sind - die Tätigkeiten, die sich aus dem Anstellungsvertrag, der nicht notwendigenweise mit dem Geschäftsführervertrag übereinstimmen muss, ergeben, ausüben.
Daher sollten Sie bei jeder weiteren Tätigkeit sorgfältig prüfen, ob diese vom ANSTELLUNGSVERTRAG gedeckt sind.
Falls die GmbH auf Grund einer Abberufung keinen handlungsfähigen Geschäftsführer mehr hat oder ein neuer Geschäftsführer noch nicht bestellt ist, kann das Registergericht in dringenden Fällen bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung einen Notgeschäftsführer bestellen. Diese Bestellung erfolgt allerdings nicht von Amts wegen, sondern bedarf eines Antrages.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle