Guten Tag, eine GmbH in der Stadt A hat (nachträglich) die Geschäftsadresse in die Stadt B verlegt.
Im HR-Auszug ist als Sitz jetzt immer noch die Stadt A eingetragen (ohne Anschrift) und als Geschäftsadresse nun die als Stadt B.
- Hat der Sitz jetzt keine Adresse mehr?
- Muss die Satzung geändert werden?
- Müssen (auf Stadt A) angemeldete Fahrzeuge umgemeldet werden auf Stadt B? ... und KFZ-Neuanmeldungen könnten auch noch auf Stadt A erfolgen?
(Briefzustellung wäre unter alter Geschäftsadresse in Stadt A noch möglich)
Danke im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
GmbHSatzung
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Sitz der Gesellschaft muss nicht mit der Geschäftsadresse übereinstimmen. Auch nicht mit dem Verwaltungssitz. Satzungssitz und Verwaltungssitz müssen nicht mehr zusammenfallen (seit der GmbH-reform durch das MoMiG) und besteht daher für beide grundsätzlich Wahlfreiheit.
Daher bedarf es keiner Änderung.
Man kann auch nur die sog. "inländische Geschäftsanschrift" nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbH ändern lassen, wozu keine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig ist, sondern nur eine vor dem Notar zu beglaubigende Anmeldung zum HR erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid