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Gläubiger Pfändung Unterhaltszahlung einstellen - wie?

18. März 2016 10:01 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt kurz erläutert:

Mein Vater hat ohne Vorwarnung (zu meinem 18. Geburtstag) den laufenden Unterhalt eingestellt obwohl ich noch zur Schule ging. Die bis dahin angelaufenen Rückstände hat er ebenfalls nicht mehr beglichen. Auf Nachfragen von mir reagierte er nicht. Die Aufforderung zur Neuberechnung des Unterhalts ignoriert er ebenfalls.

Da er auf nichts reagierte bin ich dann mit dem Unterhaltstitel, der über das 18.LJ hinaus galt, zum Amtsgericht und habe eine Lohnpfändung für den laufenden und rückständigen Unterhalt in die Wege geleitet. Der Arbeitgeber teilte mir mit, dass er die Pfändung anerkennt und ich erhielt nach geraumer Zeit den Unterhalt vom Arbeitgeber überwiesen.

Ich beginne demnächst eine Ausbildung und möchte dann, dass die laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen eingestellt werden aber die Unterhaltsrückstände weiter gepfändet werden.

Nun zu meiner Fragen:

Was muss ich dem Arbeitgeber schreiben, damit er die Pfändung für den laufenden Unterhalt einstellt, gleichzeitig aber die Pfändung der Rückstände, bis zur vollständigen Tilgung, weiter laufen lässt?

Danke im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

18. März 2016 | 10:54

Antwort

von


(3)
Beyerlestr. 1
78464 Konstanz
Tel: 07531917791
Web: https://www.neumann-und-neumann.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich empfehle Ihnen, dem Arbeitgeber Ihres Vaters eine Forderungsaufstellung bezüglich des rückständigen Unterhalts zu übermitteln mit der Mitteilung, dass nur noch dieser berechnete Gesamtbetrag geschuldet ist und weiter gepfändet werden soll und ab welchem Monat kein laufender Unterhalt mehr gepfändet werden soll.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Thurid Neumann
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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