Ich habe ein Einfamilienhaus vor ca 1 Jahr gekauft (Hessen). Auf eine Seite vom Haus geht die Grenze direkt an mein Hauswand, ich habe also auf diese Seite kein Grundstück und auch kein Fenster, aber ein Aussentür zum Einliegerwohnung.
Der vorherige Hauseigentümer hat (mündlich) vor ca 5 Jahre der Nachbar erlaubt ein Garten/Fahrradhaus auf diese Seite aufzustellen, nur ca 50 cm vom Hauswand. Diese Gartenhaus ist nicht in Grundbuch eingetragen und hat keine Baugenehmigung.
Das Gartenhaus stört mich heute nicht besonders, es steht also auf die Nachbargrundstück aber viel näher als die gesetzliche 3m und ist für mein Haus natürlich nicht vom Vorteil!
Kan ich mein Nachbar einfach beauftragen das Gartenhaus zu entfernen? Auch nach noch 5 Jahre? Oder gibt es in diesem Fall ein Risiko das nach zu viele Jahre ein Gewohnheitsrecht eintretet?
auf ein Gewohnheitsrecht kann Ihr Nachbar sich nicht berufen, deshalb brauchen Sie also keine Sorge haben.
Allerdings sprechen Sie hier selbst die nachbarrechtlichen Grenzabstände, die im hessischen Nachbarrechtsgesetz für diesen Fall so nicht geregelt sind, an. Hier sollte vorab der örtliche Bebauungsplan Ihrer Gemeinde eingesehen und nachgefragt werden, welche Grenzabstände für dieses Garten/Fahrradhaus zu beachten wären (da Sie leider die Außenmaße nicht genannt haben, ist das hier nicht möglich).
Diesen weiteren Schritt sollten Sie machen, bevor Sie den Nachbar zum Rückbau auffordern, um sofort auf die entsprchenden Legende im Bebauungsplan hinweisen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller26. April 2005 | 11:48
Das Gartenhaus ist ca 2*3m, Höhe 2,2m.
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. April 2005 | 12:55
Grundsätzlich sind Gartenhäuser in Hessen bis 30 qm Rauminhalt genehmigungsfrei.
Bezüglich des Grenzabstandes sollten Sie nun in den Bebauungsplan möglichst bald nachsehen, wobei in den meisten Plänen der Grenzabstand mit dem buchstaben "g" gekennzeichnet ist.
Damit Sie Ihr nachbarrechtliches Einspruchsrecht nicht verlieren (teilweise wird dieses auf ein Jahr nach Bebauung / Erwerb reduziert) sollten Sie diese Einsicht in den Bebauungsplan schnell vornehmen und dann den Nachbarn konfrontieren (wobei aber Sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass der Friede dann gestört ist). Die Gemeinde wird Ihnen dabei behilflich sein (müssen).