Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu 1.)Jedoch stellt sich die Frage, wenn wir jetzt dieser Mauer zustimmen und angenommen sie stünde zu weit auf unserer Seite, hat man dann zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. unsere Kinder) noch die Möglichkeit, den Abriss bzw. das Versetzen der Mauer zu verlangen?
Die sicherste Variante wäre es natürlich, eine katastermäßige Vermessung der Grundstücksgrenze vornehmen zu lassen, damit Fakten geschaffen werden und es nicht nachher, etwa noch Jahre später, zu Streitigkeiten in diesem Zusammenhang kommen kann.
Sofern die Mauer zu weit auf Ihrer Grundstücksseite ist, also über die tatsächlich (und leider zurzeit nicht bekannte Grenze) hinaus, hätten Sie gem. § 1004 BGB
einen Unterlassungsanspruch, der auf Rückbau gerichtet ist.
Dieser Anspruch verjährt aber grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren gerechnet ab Entstehung dieses Anspruches und Ihrer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen.
Über die Verjährung können aber abweichende vertragliche Regelungen geschlossen werden. So kann eine Verjährung sogar ganz ausgeschlossen werden (juristisch ausgedrückt: Verzicht auf die Einrede der Verjährung).
Sie sollten mit dem Nachbarn einen Vertrag über die Erstellung der Mauer schleißen, wonach klargestellt ist, dass auch nachträglich noch eine Änderung der Grenze möglich ist, sofern herauskommt, dass der tatsächliche Grenzverlauf stark von dem Standort der Mauer abweicht.
Zu 2.)Oder tritt irgendwann ein Gewohnheitsrecht ein? Wird womöglich durch diese Mauer sogar eine neue Grenze festgelegt?
Dies hatte ich unter 1. Schon angesprochen.
Ein Gewohnheitsrecht tritt grundsätzlich eher nicht ein, sehr wohl und sehr sicher allerdings die Verjährung, so dass sogar eine neue Grenze festgelegt werden könnte (zumindest faktisch in Bezug auf den Mauerstandort), sofern Sie diesem Umstand nicht durch eine entsprechende vertragliche Regelung (s.o.) vorbeugen.
Sehr gerne wäre ich bereit, Ihnen einen solchen Vertragsentwurf zu erstellen. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer weitergehenden Beauftragung vollständig anrechnen.
Bei Interesse können Sie sich gerne an meine unten genannte E-Mailadresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben.
Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Diese Antwort ist vom 09.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Newerla,
vielen Dank für Ihre Antwort. Wir haben zur Sicherhiet noch eine Rückfrage: Die von Ihnen beschriebenen Auswirkungen/Folgen gelten doch auch umgekehrt, also für den Erbauer der Mauer, d.h., wenn er zu weit auf seiner Seite bauen sollte, geht nach 3 Jahren praktisch auch sein Grundstück auf uns über?
Und vielleicht noch die kleine Frage: Braucht man zur Erbauung einer solchen Mauer eine Baugenehmigung?
Zunächst nochmals vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Helga W.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, wie ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ja Sie haben vollkommen recht. Sicherlich gelten die Auswirkungen der Verjährung auch umgekehrt für den Fall, dass die Mauer zu weit auf dem Grundstück des Nachbarn stehen sollte.
Für die Errichtung einer Mauer bis 1 m 80 Höhe braucht man grundsätzlich keine Baugenehmigung.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen erfolgreichen Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der sonnigen Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774