Sehr geehrte Fragestellerin,
Es muss in Ihrem Fall grundsätzlich die privatrechtliche und die öffentlich-rechtliche Seite unterschieden werden: Die Widmung als öffentlicher Weg dürfte schon damals vorausgesetzt haben, dass der historische Träger der Straßenbaulast (vermutlich die Gemeinde) Eigentum oder eine sonstige privatrechtliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück hatte.
Die Rechtsfigur der »unvordenklichen Verjährung« ersetzt höchstens den öffentlich-rechtlichen Akt der Widmung. Zusätzlich müsste die Gemeinde allerdings auch geltend machen, dass sie privatrechtlich an Ihrem Grundstück in irgendeiner Weise berechtigt war und noch ist. Zu beachten ist dabei - und das kann die eigentliche Schwierigkeit des Falls sein -, dass vor Einführung des BGB beispielsweise manche Grunddienstbarkeiten nicht in das Grundbuch eingetragen werden mussten und dennoch auch heute noch fortgelten (Art. 187
des Einführungsgesetzes zum BGB - EGBGB -).
Da Sie sich auf die Grundbucheintragung berufen können, müsste allerdings die Gemeinde nachweisen, dass ein Wegerecht noch immer besteht, das nach Altrecht nicht eintragungsbedürftig war. Hierzu sollten Sie die Gemeinde zunächst auffordern.
(Für eine Geldrente ist leider keine Rechtsgrundlage ersichtlich.)
Da die Rechtslage sich als nicht unkompliziert erweisen kann, sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe hinzuziehen, der die Korrespondenz mit der Gemeinde führt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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