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Gewohnheitsrecht, Recht kraft unverdenklicher Verjährung

20. August 2010 15:41 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

- Haus auf Grundstück
- Gemeindefußweg führt am Grundstück vorbei und überquert dann unseren Hof
- Kein Grundbucheintrag für Gemeinde zwecks Übergangsrecht
- es existieren Alternativen zu dem Weg, da er früher als Ackerweg benutzt wurde, in der Zwischenzeit aber eine Siedlung existiert

Zielsetzung:
- Wollen Weg über unseren Hof schließen
- Gemeinde beruht sich nach Aussage des Geimeindetages von Baden-Württemberg auf Gewohnheitsrecht (Recht kraft unverdenklicher Gewährung), da Weg in alter Karte von 1839 den Verlauf des Weges "dokumentiert" habe, und er somit länger als 70 Jahre existiert.

Frage:
- Es muss ja eine einheitliche Auffassung des Gewohnheitsrechts bestehen: Wir sind nicht der Meinung und erkennen dieses Recht nicht an: Haben wir bei einer Klage eine Chance?

- Haben wir Anspruch auf eine Geldrente für die Benutzung der Gemeinde über unseren Hof? Und kann diese ggf. rückwirkend geltend gemacht werden? Gibt es Grundlagen für die Errechnung der Höhe der Geldrente?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Es muss in Ihrem Fall grundsätzlich die privatrechtliche und die öffentlich-rechtliche Seite unterschieden werden: Die Widmung als öffentlicher Weg dürfte schon damals vorausgesetzt haben, dass der historische Träger der Straßenbaulast (vermutlich die Gemeinde) Eigentum oder eine sonstige privatrechtliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück hatte.

Die Rechtsfigur der »unvordenklichen Verjährung« ersetzt höchstens den öffentlich-rechtlichen Akt der Widmung. Zusätzlich müsste die Gemeinde allerdings auch geltend machen, dass sie privatrechtlich an Ihrem Grundstück in irgendeiner Weise berechtigt war und noch ist. Zu beachten ist dabei - und das kann die eigentliche Schwierigkeit des Falls sein -, dass vor Einführung des BGB beispielsweise manche Grunddienstbarkeiten nicht in das Grundbuch eingetragen werden mussten und dennoch auch heute noch fortgelten (Art. 187 des Einführungsgesetzes zum BGB - EGBGB -).

Da Sie sich auf die Grundbucheintragung berufen können, müsste allerdings die Gemeinde nachweisen, dass ein Wegerecht noch immer besteht, das nach Altrecht nicht eintragungsbedürftig war. Hierzu sollten Sie die Gemeinde zunächst auffordern.

(Für eine Geldrente ist leider keine Rechtsgrundlage ersichtlich.)

Da die Rechtslage sich als nicht unkompliziert erweisen kann, sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe hinzuziehen, der die Korrespondenz mit der Gemeinde führt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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