Gerne zu Ihrer Frage:
Ich kann Ihnen erfahrungsgemäß NICHT empfehlen, nur einen Teilwiderspruch einzulegen, weil
man stets dem gesamten Betrag widersprechen sollte.
Denn bezüglich des Anteils, dem Sie im Mahnbescheidsformular nicht widersprechen, eine anerkannte Forderung, die dann damit rechtskräftig würde. Die Einrede der Verjährung können Sie streitig oder auch im Verhandlungswege immer noch erheben.
Der Teilwiderspruch kann auch durch Inkassofirmen oder entsprechenden Rechtsanwaltskanzleien bezüglich des Teilbetrags zu einem negativen Schufa-Eintrag führen.
Was den § 6 der Satzung angeht, sehe ich hier durchaus eine gute Verhandlungsposition direkt mit der Gewerkschaft, die Sie schriftlich (per FAX oder Einwurfeinschreiben) und auch mit der "Einrede der Verjährung" noch vor Fristablauf zum Widerspruchs einleiten sollten.
Verhandlung deshalb, weil § 6 leider nur eine Kann-Formulierung enthält, die rechtlich letztlich nur als treuwidrig (§242 BGB
sog. "Venire contra factum proprium") der Gewerkschaft entgegen gehalten werden kann. Im Ausgang also eher ungewiss, dennoch ein starkes Argument zum Einvernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heißt zusammengefasst für mich: Ich widerspreche dem Mahnbescheid im vollen Umfang und nehme gleichzeitig Kontakt mit der zuständigen Bezirksleitung der Gewerkschaft auf bezüglich der Einrede der Verjährung und dem Umstand mit der nicht ausgeführten Kündigung, mit der Bitte um Klärung?
Gerne zu Ihrer Nachfrage,
ja, das ist im Sinne meines Vorschlags.
Wenn eine Gewerkschaft sowas an ein Inkasso oder entsprechend agierende Anwälte abgibt/abtritt, wäre das schon ziemlich verwunderlich und sollte auch andere Mietglieder interessieren.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt