Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Aufgrund der von Ihnen dargelegten Umstände ist offenbar davon auszugehen, dass Sie die beschriebene Tätigkeit ohne jede Gewinnerzielungsabsicht (also quasi nur zum eigenen Spaß, als Hobby) ausüben und etwaige freiwillig durch die Seminarteilnehmer gezahlte Obolusse nicht mehr als "Unkostenbeiträge" darstellen.
Damit dieses ggf. einer Überprüfung des Finanzamtes standhält, sollten Sie die Kosten solcher Veranstaltungen (zumindest exemplarisch) dokumentieren. Zudem wäre es sicherlich hilfreich, wenn sich die grds. beabsichtigte Unentgeltlichkeit Ihrer Leistungen aus Dokumenten (z.B. ausdrücklich aus Einladungen, Anzeigen o. ä.) ergeben und somit nachweisen lassen würde.
Sollten Sie hierfür gar gesonderte Räume anmieten, so wäre es sicherlich umso offensichtlicher, dass die Kosten dauerhaft die Einnahmen übersteigen und somit kein sog. Totalüberschuss erzielt bzw. beabsichtigt wird. Dieses wäre m. E. selbst dann noch gegeben, wenn Sie die Raumkosten auf die jeweiligen Teilnehmer (im Sinne einer Kostendeckung) umlegen würden.
Entscheidend ist, dass Sie keine Vergütung für Ihre Tätigkeit an sich erhalten.
Sodann wird man steuerlich sicherlich nur eine "Liebhaberei" annehmen können.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir bereits sehr weiterhilft.
Folgende Rückfrage habe ich noch:
würden Sie mir empfehlen, unsere Tätigkeit bzw. die Konstellation, wie ich sie auch Ihnen beschrieben habe, dem Finanzamt mitzuteilen (sozusagen proaktiv) oder mich nur dann zu erklären, wenn das Finanzamt von sich aus auf mich zukommt? (Dies könnte ja z.B. erfolgen, wenn die Vermieterin des Raumes wiederum die Mieteinnahme beim Finanzamt angibt).
Für Ihre nochmalige Bemühung im Voraus vielen Dank.
Sehr geehrter Fragende,
grds. ist ein proaktives Verhalten Ihrerseits nicht erforderlich. Denn erklärungspflichtig sind lediglich solche Einkünfte, die im Sinne des EStG (d.h. also im Rahmen der dort genannten 7 Einkunftsarten) steuerpflichtig sind. Um solche handelt es sich im Falle von Einnahmen aus "Liebhaberei" ja aber gerade nicht.
Auf der anderen Seite könnten Sie durch eine entsprechende an Ihr für Einkommensteuerzwecke örtlich zuständiges Finanzamt gerichtete Anfrage natürlich Rechtssicherheit schaffen, sofern Ihnen dieses wichtig ist.
Letztendlich ist es also im Grunde "Geschmacksache", welche Variante Sie wählen.
Ich an Ihrer Stelle würde allerdings dazu neigen, keine eigenen Schritte zu unternehmen - zumindest solange, wie die Sachlage so unverändert eindeutig ist wie von Ihnen geschildert.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter