Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die ausgeschlagene Erbschaft ist unteilbar. Das heißt, wenn Sie das Erbe ausschlagen haben Sie keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseinrichtung nicht zur Erbmasse gehört, sondern Ihnen ein Anspruch auf diese eingeräumt wurde. Insoweit haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände gegenüber den Erben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com