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Gewerberaum Miete / Fristlose Kündigung aufgrund Mietrückstand

22. Dezember 2012 22:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe ein Restaurant und habe dafür eine Gewerbefläche angemietet. Aktuell bin ich 2 Monatsmieten im Rückstand. Aufgrund dessen hat der Vermieter gestern die fristlose Kündigung ausgesprochen und bittet um die Schlüsselübergabe am 30.12.12. (Wie lange könnte ich es ausreizen bis es zur Räumungsklage o.ä.kommt). Ich werde aufgrund Finanzierung Mitte nächster Woche in der Lage sein die Mietrückstände zu begleichen. Wäre die fristlose Kündigung damit automatisch hinfällig?

Den Kontakt zum Vermieter habe ich gesucht. Dieser akzeptiert meine Aussage allerdings nicht und glaubt meiner Aussage die Zahlungen Mitte nächster Woche zu erhalten nicht.

Welche Chancen bleiben mir noch und wie gehe ich am besten vor?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

§ 569 III Nr. 2 BGB nach dem die Kündigung wird, wenn der Mietrückstand binnen 2 Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage getilgt wird,
gilt grundsätzlich nur für Wohnraummietverhältnisse und nicht bei gewerblichen Mietverträgen. Nach § 543 BGB muss der Rückstand vor Ausspruch der Kündigung ausgeglichen sein. Eine Zahlung würde also die Kündigung nicht unwirksam machen.

In Ihrem Fall müsste man den Mietvertrag im Wortlaut kennen, um zu beurteilen, ob nicht § 569 III Nr. 2 doch Anwendung findet.
Eventuell ist ja auch im Vertrag eine andere Regelung enthalten.

Ansonsten bliebe nur den Rückstand zu tilgen und zu versuchen den Vermieter zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Dies wäre aber nur einvernehmlich im Verhandlungswege möglich.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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