Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Regelung über die Anzahl erlaubter Besichtigungen durch Kaufinteressenten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Maßgeblich ist zunächst die mietvertragliche Regelung, soweit eine solche (wirksam) vereinbart wurde. Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel mehr als ein Besichtigungstermin pro Woche nicht zumutbar ist.
Darüber hinaus muss der Vermieter das Besichtigungsrecht schonend ausüben, gegebenenfalls sind mehrere Besichtigungstermine auf einen zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen (so AG Hamburg, Urteil vom 23.2.2006 - Az. 49 C 513/05
). Im Einzelfall kommt es darauf an, inwieweit die Besichtigung der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objekts - hier zu Zwecken der gewerblichen Neuvermietung - erforderlich ist. Andererseits ist zu beachten, dass Ihr Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dabei nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Besichtigung in einem angemessenen Zeitraum vorher schriftlich angekündigt oder abgesprochen wird. Hier schwankt die Rechtsprechung je nach Einzelfall zwischen 24 Stunden und einer Woche, in der Regel wohl mindestens zwei bis drei Tage vorher, aber keinesfalls weniger als 24 Stunden. Eine kürzere Frist wäre nur in Notfällen - zum Beispiel wegen dringend erforderlicher Reparaturen - angemessen.
Grundsätzlich haben auch die Interessenten selbst ein Besichtigungsrecht. Allerdings dürfen sie ohne Anwesenheit des Vermieters die Geschäftsräume nur besichtigen, wenn ihr Besuch vorher angekündigt wurde oder wenn sie eine Originalvollmacht des Vermieters zur Besichtigung vorweisen können.
Ohne Vorankündigung dürfen weder der Vermieter noch die Interessenten die Räume betreten, außer es bestünde eine unmittelbare Gefahr für die Geschäftsräume oder das Gebäude, die nicht auf andere Weise dadurch abgewendet werden kann.
Wenn der Vermieter dagegen verstößt, besteht die Möglichkeit, z.B. über eine einstweilige Verfügung Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen. Darüber hinaus können Sie mich gerne mit einer weiteren Beratung oder mit der Vertretung beauftragen, falls dies erforderlich wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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