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Gewerberaum, Sanierungsarbeiten, Ankündigungsfristen und Umsatzeinbußen

7. Juni 2015 22:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Guten Tag,
ich betreibe eine Physiotherapie mit umfangreichen Wellnessangeboten. Laut einer SMS meines Vermieters erhielt ich die Information, dass in sieben Tagen mit der umfassenden und grundhaften Sanierung des Fußbodens in der darüber liegenden Wohnung begonnen wird. Diese Arbeiten sollen eine Woche dauern und werden nach Aussage der beauftragten Firma mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden sein.
Nach meiner Auffassung sind Art und Kurzfristigkeit der Ankündigung unangemessen, zudem muss ich mit nennenswerten Umsatzeinbußen rechnen.
Daher frage ich:
Welche Form und welche Frist ist bei der Ankündigung von Sanierungsarbeiten einzuhalten?
In welcher Höhe ist für die Zeit der Arbeiten eine Mietminderung angemessen und kann ich auch eine Kompensation der mir entstandenen Umsatzeinbußen fordern?
Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

da die Sanierungsarbeiten nicht unmittelbar in den von Ihnen gemieteten Gewerberäumlichkeiten durchgeführt werden sollen, müssen sie nicht vorher angekündigt werden, d.h., es besteht hierzu keine gesetzliche Pflicht Ihres Vermieters.

Auch bei der Geschäftsraummiete ist eine Mietminderung nach § 536 BGB grundsätzlich möglich; Einschränkungen hinsichtlich der Durchführung (z.B. Ausschluss des Abzuges der Mietminderung von der Miete; vorherige schriftliche Ankündigung u.a.) können sich jedoch aus dem geschlossenen Gewerbemietvertrag ergeben. Hier sollten Sie ggf. vorab in Ihren Mietvertrag schauen.

Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung; da die angekündigten Arbeiten am Fußboden noch nicht begonnen haben, kann nicht vorhergesagt werden, wie stark die Beeinträchtigungen tatsächlich sein werden. Wenn Sie wegen der Lautstärke die Mieträumlichkeiten für eine Woche überhaupt nicht mehr während der üblichen Behandlungszeiten nutzen können, betrüge die Mietminderung 100%; bei teilweiser Nutzungsmöglichkeit entsprechend weniger.

Da Ihr Vermieter die Sanierungsarbeiten veranlasst hat, steht Ihnen nach § 536 a BGB auch Schadensersatz zu. Hierzu gehört vorliegend wegen der zeitweiligen Aufhebung oder Einschränkung des Mietgebrauchs die Erstattung des Ihnen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB ). Als entgangen gilt derjenige Gewinn, der üblicherweise - vorliegend also ohne die Lärmbelästigungen durch die Sanierungsarbeiten - erwirtschaftet worden wäre.

Ich hoffe, Ihren Frage im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung verständlich und abschließend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

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