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Gewerberäume des Mieters wegen Eigenbedarf kündigen

| 26. Mai 2018 13:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:24

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:
Ich bin Vermieter eines Gewerbeobjektes, in dem ich unter anderem auch meinen Sitz mit meiner eigenen Firma habe.
Nun ist das Verhältnis zwischen meinem Mieter und mir sehr zerrüttet und überträgt sich auf das gesamte Arbeitsumfeld.
Kann ich meinen Mieter mit einer Frist von 3 Monaten wegen Eigenbedarf kündigen?

Vielen Dank im Voraus

26. Mai 2018 | 14:14

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


die Frage ist mit NEIN zu beantworten.

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur bei Wohnraummietverhältnissen zulässig und möglich, nicht bei Gewerbemietverträgen.

Selbst wenn Sie die Räume für Ihre eigene gewerbliche Nutzung benötigen möchten, ist das ausgeschlossen und Sie bleiben an den Mietvertrag gebunden.

Ist der Mietvertrag befristet vereinbart, müssen Sie den Ablauf des vereinbarten Zeitraumes abwarten oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Vieter versuchen.


Möglich wäre allenfalls eine fristlose Kündigung, die aber immer dann eine Abmahnung voraussetzen würde.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2018 | 16:01

Vielen Dank für die Antwort,

der Vertrag ist auf 3 Jahre befristet, jedoch kann in dieser Zeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden.

Es ist vertraglich nicht festgehalten worden, dass es einen Grund geben muss.

Falls ich den Mieter ohne Grund kündige ( Kündigungsfrist wird beibehalten) kann mir rechtlich nichts passieren oder?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2018 | 16:24

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch in der Befristungszeit eine ündigungsmöglichkeit von drei Monaten gibt, können Sie natürlich diese Option ziehen und kündigen, ohne dass es einer Begründung bedarf.

Dann kann nach Ihrer Darstellung Ihnen auch nichts passieren.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2018 | 16:29

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