Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Frage ist mit NEIN zu beantworten.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur bei Wohnraummietverhältnissen zulässig und möglich, nicht bei Gewerbemietverträgen.
Selbst wenn Sie die Räume für Ihre eigene gewerbliche Nutzung benötigen möchten, ist das ausgeschlossen und Sie bleiben an den Mietvertrag gebunden.
Ist der Mietvertrag befristet vereinbart, müssen Sie den Ablauf des vereinbarten Zeitraumes abwarten oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Vieter versuchen.
Möglich wäre allenfalls eine fristlose Kündigung, die aber immer dann eine Abmahnung voraussetzen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Antwort,
der Vertrag ist auf 3 Jahre befristet, jedoch kann in dieser Zeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden.
Es ist vertraglich nicht festgehalten worden, dass es einen Grund geben muss.
Falls ich den Mieter ohne Grund kündige ( Kündigungsfrist wird beibehalten) kann mir rechtlich nichts passieren oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch in der Befristungszeit eine ündigungsmöglichkeit von drei Monaten gibt, können Sie natürlich diese Option ziehen und kündigen, ohne dass es einer Begründung bedarf.
Dann kann nach Ihrer Darstellung Ihnen auch nichts passieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg