Sehr gehrter Ratsuchender,
hier haben Sie das -leider nicht unbekannte- Problem eines ggfs. vorgeschobenen Untermieters, der nur eingesetzt worden ist, um die berechtigte Zwangsräumung zu verhindern.
Da der Vollstreckungstitel immer nur auf die im Urteil genannten Parteien (Mieter, ehemaliger Untermieter) Wirkung entfaltet, kann der Gerichtsvollzieher gegen den namentlich anderlautenden (neuen) Untermieter leider nicht vollstrecken.
Einen Untermieter, der im Räumungstitel also nicht genannt ist, darf der Gerichtsvollzieher daher nicht räumen (BGH, Urt.v.18.07.2003, Az.: IXa ZB 116/03
).
Um dieses zu vermeiden, hätte im Prozess die Klage umgestellt/erweitert werden sollen, was offenbar unterblieben ist.
Hier besteht noch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass nicht mehr der alte Untermieter, sondern der neue Untermieter nun die Räume besitzt.
Gelingt dieser Beweis (Gewerbeauskunft), ist die Möglichkeit gegeben, den Räumungstitel auch auf den neuen Untermieter beim Gericht umschreiben zu lassen.
Dieses hätte den Vorteil, dass dann nach Umschreibung der Gerichtsvollzieher räumen kann.
Gelingt dieser Beweis nicht, bleibt Ihnen leider gar nichts anderes übrig, als ein neues Verfahren auch gegen diesen Untermieter durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 08.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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"Um dieses zu vermeiden, hätte im Prozess die Klage umgestellt/erweitert werden sollen, was offenbar unterblieben ist. "
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Kann man eine solche Klage auf Unbekannt umstellen oder erweitern oder hätte der neue Untermieter namentlich bekannt sein müssen?
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"Hier besteht noch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass nicht mehr der alte Untermieter, sondern der neue Untermieter nun die Räume besitzt.
Gelingt dieser Beweis (Gewerbeauskunft), ist die Möglichkeit gegeben, den Räumungstitel auch auf den neuen Untermieter beim Gericht umschreiben zu lassen.
Dieses hätte den Vorteil, dass dann nach Umschreibung der Gerichtsvollzieher räumen kann. "
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Der neue Untermieter hat den Gerichtsvollzieher seinen Untermietvertrag vorgelegt,
woraus klar hervor geht, daß er der neue Untermieter seit Oktober 2012 ist.
Ist dies Beweis genug? Kann ich damit den Räumungstitel beim Gericht umschreiben lassen?
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Sehr geehrter Ratsuchender,
der Untermieter muss namentlich beannt werden - nur dann kann die Räumung auch gegen ihn durchgeführt werden.
Die Rechtsprechung ist da leider sehr genau; allein also "und Untermieter" u.ä. zu schreiben, reicht daher nicht aus.
Insoweit kommt Ihnen Ihre Unkenntnis des Untermieterwechsels leider nicht zugute.
Leider wird die Vorlage beim Gerichtsvollzieher nicht ausreichen. SIE müssen es beim Prozessgericht nachweisen und dazu bedarf es der Vorlage einer Urkunde Ihrerseits. Allein die Kenntnis (auch des Gerichtsvollziehers) reicht nicht aus; leider.
Daher würde ich Ihnen zur entsprechender Auskunft beim Gewerbeamt raten, damit Sie diese Auskunft dann Ihrem Umschreibungsantrag beifügen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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