Sehr geehrte Ratsuchende,
hier kann man dann von einer Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrages dann ausgehen, wenn damals schon absehbar gewesen ist, dass die Tochter diese Leistungen gar nicht wird tragen können und die Unterschrift damit ein Scheingeschäft darstellt.
Allerdings ist die Tochter insoweit in Beweiszwang, wobei dann die abhängige Beschäftigungszeiten ein recht starkes Indiz dafür sind, dass eben die Unterschrift nur zum Schein genmacht worden ist, zumal unter Vorspiegelung falscher Versprechungen.
Wenn die Tochter aber durchgängig abhängig Beschäftigte bei der Mutter gewesen ist (was sich anhand aller Unterlagen nachweisen lassen sollte), wird Sie weder als Gewerbetreibende, noch als Mietpartei anzusehen sein. Auch wird dann von der Tochter keine Miete (auch nicht anteilig) erfolgreich verlangt werden können.
Offen wird versucht, die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Tochter mit solch unzulässigen Mitteln zu bekämpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihrerseits keine Anrede, keine Grußformel. Und dann monieren Sie meine Freundlichkeit?
Nachfragen sind Ihnen offenbar nicht eingefallen. Was soll dann nicht ausführlich genug sein, sodass Abzüge berechtigt wären? Bedenken Sie vielleicht auch bitte, dass es um eine Auseinandersetzung mit gewerblichem Einschlag gehandelt hat.
Ihre Bewertung sollten Sie daher dringend überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg