Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Optionsrecht kann in aller Rege einseitig vom Mieter ausgeübt werden, ohne das es der Zustimmung des Vermieters bedarf. Ansonsten müsste sowieso eine Vertragsänderung erfolgen, was dann aber auch nicht als Optionsrecht gesondert geregelt werden müsste.
Es reicht also für die Verlängerung die einseitige Erklärung des Mieters.
Ein Widerspruch etc. dagegen seitens des Vermieters ist sodann nicht mehr möglich, es sei denn der Vertrag sieht eine (außer- bzw.) ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Außerordentlich ist der Vertrag immer kündbar.
Das wäre die Möglichkeiten des Vermieters
Der Vertrag gilt ansonsten ganz normal zu den bisherigen Bedingungen fort.
Solang sich nicht daraus ergibt, dass z. B. die ordentliche Kündigung auch bei einer Verlängerung ausgeschlossen sein soll, ist diese möglich. Eines Kündigungsgrundes bedarf es dann nicht, nur der Form- und Fristeinhaltung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen