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Gewerbemietrecht Mieterhöhung Widerspruchsfrist

| 27. Februar 2014 12:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Vermieter hat sich im Dezember 2013 mit mir (Mieter) getroffen und mitgeteilt, dass er ab 01. März 2014 um 50% die Kaltmiete erhöhen wird, da er noch nie eine Mieterhöhung seit Anmietung ( 7 Jahre) gestellt habe. Er würde mir diesbezüglich ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen. Vor einer Woche habe ich ein Schreiben erhalten wo er schreibt: Wie mit Ihnen vereinbart wird die Miete ab 01.03.2014 wie folgt erhöht....Mit welcher Frist muss ich diesem Schreiben widersprechen?
Der Mietvertrag enthält keine Vereinbarungen für eine Mieterhöhungen.

27. Februar 2014 | 12:34

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Mieterhöhung im Gewerbemietrechtvorliegen:

1.
die Parteien treffen in Abänderung des bestehenden Mietvertrages eine entsprechende Abrede über eine Mieterhöhung

oder

2.
die Parteien haben einen Erhöhungs- oder Änderungsvorbehalt für die Miethöhe mietvertraglich vereinbart

oder

3.
der Vermieter spricht eine Änderungskündigung des bestehenden Mietvertrages aus und bietet zugleich dem Mieter einen neuen Mietvertrag zu unveränderten Konditionen, allerdings mit einer erhöhten Miete an.

Ihren geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt kann ich nicht erkennen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

Ich rate Ihnen deshalb ein kurzes Schreiben aufzusetzen, indem Sie der neuen Miete widersprechen und diese als nicht rechtmäßig bzw. vertragswidrig zurückweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2014 | 14:28

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Februar 2014
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ANTWORT VON

(143)

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RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht