Sehr geehrter Fragensteller,
zwar ist im Gewerbemietrecht eine Mieterhöhung gar nicht möglich wie z.B. im Wohnraummietrecht.
Andererseits gibt es aber auch keinen Kündigungsschutz wie im Wohnraumietrecht.
D.h.: man muss der Erhöhung nicht zustimmen, kassiert aber uU die Kündigung.
Wenn im Mietvertrag keine vorrangigen Kündigungsfristen vereinbart sind, greift § 580 a BGB:
"(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs."
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Vielen Dank für Ihre klärende Antwort.
Wenn ich das richtig betrachte, bleibt also wohl wenig anderes übrig, als der Mieterhöhung zuzustimmen.
Der Zeitpunkt, wo der neue Mietpreis gilt, wäre der 05.09.2022, oder? Haben Sie einen schlagfesten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, den ich bei meiner Antwort zitieren kann, oder reicht § 580 a BGB:?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Fragensteller,
im Gewerbemietrecht gibt es keine Möglichkeit zur einseitigen Mieterhöhung. Weder in 3 Monaten noch 6 oder übermorgen. Zumindest im Grundsatz, außer in Einzelfällen über § 313 BGB oder vertragliche Vereinbarungen.
Dennoch droht eben die Kündigung, wenn man nicht zustimmt.
Und in der Tat greift da nur § 580 a BGB, wenn nicht im Vertrag andere Kündigungsfristen vereinbart sind.
Vertiefend:
https://www.mietrechtslexikon.de/gewerbemietrecht/#:~:text=Beim%20Gewerbemietrecht%20gibt%20es%20keinerlei%20gesetzlichen%20Voraussetzungen%20f%C3%BCr,auch%20hier%20eine%20Erh%C3%B6hung%20der%20Miete%20nicht%20ausgeschlossen.
MfG RA Saeger