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Ankündigung von Mieterhöhung für Lagerraum, Frist 14 Tage

| 24. Juli 2022 17:01 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:20

Zusammenfassung

Kann das Lagervermiet-Unternehmen, bei dem ich seit 2014 einen Klein-Lagerraum miete, die Miete um fast 50% erhöhen und dies mit einer kurzen Frist durchsetzen?

Im Gewerbemietrecht gibt es keine Regelungen für Mieterhöhungen wie im Wohnraummietrecht, aber auch keinen Kündigungsschutz. Sie müssen der Erhöhung nicht zustimmen, riskieren aber eine Kündigung. Wenn im Mietvertrag keine spezifischen Kündigungsfristen festgelegt sind, gilt § 580 a BGB. Demnach ist eine ordentliche Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen ist.

Seit 2014 miete ich einen Klein-Lagerraum bei einem Lagervermiet-Unternehmen. ich habe die Miete lange halbjährlich und ab 2020 ganzjährig vorausgezahlt. Die letzte Jahresmiete monatlich €39,50 wurde gezahlt 01.03.2022 bis 28.02.2023.
Nun hat die Firma eine Mieterhöhung um €20,00 gültig ab 01.08. 2022 schriftlich angekündigt (Begründung: Investitionen, Sicherheitstechnik, allgemein gestiegene Lagermieten). Dieses soll ich sofort unterschreiben und der Mieterhöhung ab 1.8.22 zustimmen.
Ist eine solche kurze Frist und eine Erhöhung der Miete um fast 50% korrekt? Kann ich mich dagegen wehren oder muss ich erst einmal zahlen, um nicht "rausgeschmissen" zu werden und mit meinem Lagergut auf der Straße zu landen? So schnell geht ja nichts Neues zu organisieren.
Vielen Dank

24. Juli 2022 | 18:02

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

zwar ist im Gewerbemietrecht eine Mieterhöhung gar nicht möglich wie z.B. im Wohnraummietrecht.

Andererseits gibt es aber auch keinen Kündigungsschutz wie im Wohnraumietrecht.

D.h.: man muss der Erhöhung nicht zustimmen, kassiert aber uU die Kündigung.

Wenn im Mietvertrag keine vorrangigen Kündigungsfristen vereinbart sind, greift § 580 a BGB:

"(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs."

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2022 | 19:01

Vielen Dank für Ihre klärende Antwort.
Wenn ich das richtig betrachte, bleibt also wohl wenig anderes übrig, als der Mieterhöhung zuzustimmen.
Der Zeitpunkt, wo der neue Mietpreis gilt, wäre der 05.09.2022, oder? Haben Sie einen schlagfesten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, den ich bei meiner Antwort zitieren kann, oder reicht § 580 a BGB:?
Vielen Dank und freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2022 | 19:20

Sehr geehrter Fragensteller,

im Gewerbemietrecht gibt es keine Möglichkeit zur einseitigen Mieterhöhung. Weder in 3 Monaten noch 6 oder übermorgen. Zumindest im Grundsatz, außer in Einzelfällen über § 313 BGB oder vertragliche Vereinbarungen.

Dennoch droht eben die Kündigung, wenn man nicht zustimmt.

Und in der Tat greift da nur § 580 a BGB, wenn nicht im Vertrag andere Kündigungsfristen vereinbart sind.

Vertiefend:

https://www.mietrechtslexikon.de/gewerbemietrecht/#:~:text=Beim%20Gewerbemietrecht%20gibt%20es%20keinerlei%20gesetzlichen%20Voraussetzungen%20f%C3%BCr,auch%20hier%20eine%20Erh%C3%B6hung%20der%20Miete%20nicht%20ausgeschlossen.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2022 | 19:29

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