Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Vermieter den Mietvertrag nicht gemäß § 580 BGB
innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes gekündigt hat, lief der Vertrag mit Ihnen als Mieter weiter.
Wenn der Vermieter den ursprünglichen Mietvertrag aber nicht unterschrieben hat, fehlt es an der Schriftform im Sinne des § 126 BGB
. Dies hat leider gemäß der §§ 578 Absatz 2
, 550 BGB
zur Folge, dass die Mindestlaufzeit von 5 Jahren wegen Nichteinhaltung der Form unwirksam ist, der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft und nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs, also knapp 6 Monate zum Quartalsende) gekündigt werden kann.
Die Berufung des Vermieters auf den Formmangel und die Geltendmachung der sich daraus ergebenden günstigen Rechtsfolgen ist in aller Regel auch nicht treuwidrig (vgl. z.B. BGH NJW 2004, 1103
[1104]), da ansonsten die Warnfunktion der Schriftform unterlaufen werden würde.
In Ihrem speziellen Fall habe ich aber schon gewisse Zweifel, ob sich der Vermieter tatsächlich auf den Formmangel berufen darf. Denn nicht zuletzt aufgrund der persönlichen Verbundenheit und der Vorgeschichte hätte aus meiner Sicht der Vermieter, der ja vermutlich Kenntnis von den umfangreichen Investitionen hatte, die Obliegenheit gehabt, rechtzeitig auf die mögliche vorzeitige Kündigung hinzuweisen. Zumal er mit der nachweisbaren Aussage, dass die Unterschrift nur noch reine Formsache wäre, einen gewissen Vertrauenstatbestand gesetzt hat.
Da nach Ihrer Schilderung eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages existenzbedrohend wäre, rate ich dringend an, einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Prüfung zu betrauen. Der Kollege kann dann Einsicht in alle relevanten Unterlagen (Mietvertrag etc.) nehmen und findet dabei möglicherweise noch eine Regelung zu Ihren Gunsten oder weitere Anhaltspunkte, die eine Treuwidrigkeit des Berufens auf den Formmangel begründen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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