Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist gemäß § 13d HGB ist das Handelsregister bei dem Registergericht einzutragen, in dessen Bezirk sich die Zweigniederlassung befindet.
Hierfür ist es erforderlich, dass sämtliche Unterlagen, insbesondere der ausländische Handelsregisterauszug, in beglaubigter Form samt Übersetzung beim Registergericht eingereicht werden.
Gerne kann ich Ihnen hierbei behilflich sein. Kontaktieren Sie gerne mein Büro per E-Mail, sodann können wir gern die Einzelheiten besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
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