Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass die deutsche Niederlassung der Limited nach englischem Recht eine Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 13e HGB
ist und als solche im Handelsregister eingetragen wurde.
Eine Liquidation dieser Zweigniederlassung ist nicht erforderlich. Die Aufhebung der Zweigniederlassung ist auf Antrag lediglich in das Handelsregister einzutragen. Dies ergibt sich aus § 13g Abs. 6 HGB
, wonach die Aufhebung im gleichen Verfahren registriert wird wie die Errichtung einer Zweigniederlassung.
Darüber hinaus kommt ein Liquidationsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft weder über eine eigene Rechtspersönlichkeit noch über eigenes Vermögen verfügt. Sie ist vielmehr unselbständig. Damit sind die Voraussetzungen des § 70 GmbHG
für ein Auflösungsverfahren bereits nicht erfüllt.
Vgl. hierzu LG Krefeld, Beschluss vom 26. April 2006 – 11 T 4/06
.
Die von Ihnen genannten Vermögensgegenstände stehen daher ohnehin der englischen Ltd. zu und müssen nicht übertragen werden. Bei den laufenden Gerichtsverfahren sollte der Prozessbevollmächtigte aber in jedem Falle eine Rubrumsberichtigung beantragen. Ein Parteiwechsel sollte nicht vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.12.2016
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13:43
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
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