Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Das Ergebnis Ihrer Recherche ist zutreffend. Bestand das Arbeitsverhältnis bereits zu Beginn des Kalenderjahres (wie bei Ihnen), so hat der Arbeitnehmer bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies ergibt sich aus § 4 BUrlG
: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben." § 4 BUrlG
gilt nicht nur für den erstmaligen Ablauf der Wartezeit, sondern jedes Jahr aufs Neue. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 a) BUrlG
, wonach Anpruch auf 1/12 des Jahresurlaubes besteht, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Die Wartezeit war mit Ablauf des 30.06. erfüllt.
Im Ergebnis haben Sie demnach Anspruch auf Gewährung Ihres vollen Jahresurlaubs gegen Ihren derzeitigen Arbeitgeber. Dieser ist auch grundsätzlich in natura zu gewähren. Können Sie allerdings den Urlaub nicht mehr antreten, z.B. wegen Einarbeitung Ihres Nachfolgers, so wäre der Urlaub abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Vielen Dank für die Infos. Eine Frage aber noch.
Bezieht sich dieser Sachverhalt nur auf die gesetzlichen 20 bzw. 24 Urlaubstage?
Oder auch wie in meinem Fall auf 30 Tage Urlaub lt. Vertrag?
Die geschilderte Rechtslage bezieht sich zwingend zunächst nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Das heißt, daß sich in Ihrem Arbeitsvertrag durchaus eine Regelung finden kann, die für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub die 1/12-Regelung vorsieht. Ohne eine solche ausdrückliche Regelung steht Ihnen der gesamte vertragliche Urlaub von 30 Tagen zu.