ich bin dabei mein Einzelunternehmen aufzugeben und habe zum 31.05.2021 mein Reisegewerbe abgemeldet. Dieses hatte ich ausschließlich für den Betrieb meines Food Trucks angemeldet.
Nun möchte ich den Food Truck sobald es geht verkaufen, ist es dann ein privater Verkauf ohne Gewährleistungspflicht? Oder ist es auch wenn ich kein Gewerbe mehr besitze ein gewerblicher Verkauf und somit Gewährleistungspflichtig?
Und sollte es unter gewerblich fallen, welche Voraussetzungen müssen geschaffen sein damit dieser Fall nicht zutrifft.
Danke für die Rückmeldung.
Grüße
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da es sich in Ihrem Fall um ein Geschäft handelt, dass noch einen engen Zusammenhang zu Ihrer unternehmerischen Tätigkeit aufweist, tendiere ich im Ergebnis dazu, dass Sie beim Verkauf des Foodtrucks sehr wahrscheinlich als Unternehmer nach § 14 BGB tätig sein werden.
Das bedeutet, dass Sie beim Verkauf des Foodtrucks an einen Verbraucher nach § 476 Abs. 2 BGB die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränken können.
Wenn Sie an einen Verbraucher verkaufen für den der Kauf des Foodtrucks ein Gründungsgeschäft ist, dann ist dieser aber bereits als Unternehmer zu betrachten. Dann wäre das ein Verkauf eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer und es wäre möglich die Gewährleistung auszuschließen.
Das gilt aber nur, wenn der andere auch Unternehmer ist bzw. es sich um ein Gründungsgeschäft handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller4. Juni 2021 | 14:34
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist aber so als gehen Sie davon aus, dass ich meiner gewerbliche Tätigkeit in irgendeiner Form noch ausübe. Dies ist nicht der Fall. Ich habe diese komplett eingestellt. Findet dennoch der §476 ABS.2 BGB Anwendung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Juni 2021 | 18:40
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Für die Frage, ob Sie nach BGB einen Haftungsausschluss mit einem Verbraucher vereinbaren können, kommt es darauf an, ob Ihre Tätigkeit beim Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Da in Ihrem Fall der Verkauf noch Ihrer selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist gehe ich davon aus, dass Sie deshalb als Unternehmer handeln. Deshalb findet § 476 Abs. 2 BGB Anwendung.
Wenn Sie an einen anderen Unternehmer verkaufen ist allerdings der Ausschluss der Gewährleistung möglich.